Frisch eingezogen: Pärchen von oben sitzt mit Kaffeetassen in der Hand, auf poliertem Holzlaminatboden in leerem Raum, Umzugskartons rundherum

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Mit dem Wohn-Ticket zur geförderten Wohnung in Wien

Das Wiener Wohn-Ticket macht die Vergabe von geförderten Wohnungen in Wien einheitlicher und einfacher. Hier die Voraussetzungen und Details zum Vergabe-Ablauf.

 

Ob geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen, geförderte Eigentumswohnungen, gefördert sanierte Wohnungen, Wohnungen in Wiedervermietung oder Gemeindewohnungen – mit dem seit 2015 bestehenden Wiener Wohn-Ticket werden nicht nur die Kriterien für die Wohnungsvergabe harmonisiert, sondern auch der Weg zur passenden Immobilie dank einheitlicher Richtlinien erheblich erleichtert. Das Wiener Wohn-Ticket ersetzt bei Neuanmeldungen den bisherigen Vormerkschein für Gemeindewohnungen.

Wo kann man das Wohn-Ticket beantragen?

Beantragen können Sie das Wiener Wohn-Ticket über eine Onlineregistrierung auf der Homepage der Wiener Wohnberatung. Abhängig von Ihren Voraussetzungen erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung und Förderberechnung ein "Wiener Wohn-Ticket", ein "Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf" oder als Gemeindemieter ein "Wiener Wohn-Ticket für einen Wohnungswechsel". Anschließend können Sie sich für jene Wohnungen in die Interessentenliste eintragen, für die Sie laut Ihren Angaben in Ihrer Förderungsberechnung berechtigt sind.

Welche Vorraussetzungen gibts es?

Für das gesamte Wohnungsangebot aus dem sozialen Wohnbau gelten seit 1. Juli 2015 nachfolgende einheitliche Grundvoraussetzungen, die Sie erfüllen müssen. Nur dann erhalten Sie ein Wiener Wohn-Ticket.

  • Mindestalter 17 Jahre
  • Zwei Jahre durchgehender Hauptwohnsitz an der aktuellen Wiener Adresse
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt (= Sie haben die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Landes bzw. der Schweiz, einen Status als anerkannter Flüchtling oder haben als Drittstaatenangehöriger einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)). 
  • Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) – die Einkommenshöchstgrenzen gelten nicht für Wohnungen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und 2015 sowie für gefördert sanierte Wohnungen
  • Geklärte Familienverhältnisse (EhepartnerInnen und Personen, die in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft leben, können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen)

Welche Wohnungen werden vergeben?

Das Angebot umfasst alle Wohnungen, die über die Wohnberatung Wien vergeben werden: SMART-Wohnungen, geförderte Wohnungen im Neubau, gefördert sanierte Wohnungen, Gemeindewohnungen und Gemeindewohnungen "neu". Auch Angebote der Wohnbauinitiative (WBI), Temporäres Wohnen werden hinzugezogen. Grundsätzlich passt sich dabei das Wohnungsangebot Ihren persönlichen Angaben und Ihrer individuellen Situation an.

Wie kann man mit dem Wohn-Ticket eine geförderte Wohnung beantragen?

Ein Drittel aller Wohnungen eines Neubauprojektes werden über den Wiener Wohnservice vergeben. Diese (und auch zur Wiedervermietung freigegebene Wohnungen) werden auf der Homepage der Wiener Wohnberatung mittels eines Zufallsgenerators zu einem beliebigen Tageszeitpunkt für 48 Stunden online gestellt. Je nach Förderungsberechnung können Sie sich nun für Ihre Wunschwohnung eintragen. Die Reihung richtet sich nach dem Gültigkeitsdatum Ihres Wohn-Tickets. Nach dem Anmeldeschluss wird die Wohnung zuerst dem Interessenten mit dem ältesten Gültigkeitsdatum angeboten.

Wie kann man mit dem Wohn-Ticket eine Gemeindewohnung beantragen?

  1. Wenn Sie bereits ein Wiener Wohn-Ticket für eine Gemeindewohnung haben, werden Ihnen zwei Wohnungen zur Besichtigung angeboten (als Jungwiener erhalten Sie nur ein Angebot). Sie bekommen einen Besichtigungsschein mit allen nötigen Informationen zugesendet.
  2. Für Gemeindewohnungen (sowie für SMART-Wohnungen und Wohnungen aus der Wiedervermietung mit einem Eigenmittelanteil von unter 10.000 Euro) ist ein dringend notwendiger bzw. begründeter Wohnbedarf erforderlich. Wer alle Grundvoraussetzungen (sh. oben) und mindestens einen Wohnbedarfsgrund erfüllt, kann ein Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf - und somit eine Gemeindewohnung - beantragen.

Welche Wohnbedarfsgründe kann man einreichen?

  • JungwienerInnen unter 30: Wenn Sie unter 30 sind und seit 10 Jahren bei Ihren Eltern hauptgemeldet sind (also keine eigene Miet- oder Eigentumswohnung haben), können Sie ein Wiener Wohn-Ticket für JungwienerInnen beantragen. Damit können Sie ein Angebot für eine Gemeindewohnung mit maximal zwei Wohnräumen erhalten. Auch nach Ablehnung dieses Wohnungsangebotes können Sie Ihr Ticket für die Suche nach einer kostengünstigen geförderten Wohnung - wie z. B. SMART-Wohnung - nutzen.
  • Getrennter Haushalt: Trifft zu, wenn Sie und Ihr Partner (Ehepartner, eigetragener Partner oder Lebensgefährte) jeweils Hauptmieter von getrennten Gemeindewohnungen sind und einen gemeinsamen Haushalt gründen möchten, jedoch bei einem Zuzug Ihres Partners aufgrund der Wohnungsgröße ein Überbelag entstehen würde.
  • Altersbedingter Wohnbedarf: Senioren sind im Rahmen der Aktion 65+ zu einem Wechsel in eine kleinere, altersgerechte Wohnung berechtigt, wenn Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das Angebot gilt für Hauptmieter ab 65 Jahren, die seit zehn oder mehr Jahren in einer mindestens 65m² großen (noch brauchbaren) Gemeindewohnung wohnen, keinen Nebenwohnsitz haben und die Einkommenshöchstgrenze nach dem WWFSG nicht überschreiten. 
  • Krankheitsbedingter Wohnbedarf: Wird dann angerechnet, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, Ihre nur über mehrere Stufen zugängliche Wohnung zu erreichen oder wenn Sie in einer Substandardwohnung wohnen und eine Wohnung mit Bad und/oder WC benötigen.
  • RollstuhlfahrerIn bzw. barrierefreier Wohnbedarf: Wenn Sie oder Ihr Kind  auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dieser Bedarf absehbar ist, können Sie in der Wohnberatung Wien einen Wohnungsantrag stellen.
  • Überbelag

Wann gilt eine Wohnung als überbelegt?

Für die Anrechnung eines Überbelags wird ausschließlich die Kernfamilie – also Verwandte in gerader Linie – über drei Generationen (Großeltern, Eltern, Kinder) herangezogen. Geschwister stellen keine Verwandte in gerader Linie dar und werden nicht angerechnet. Als überbelegt zählt eine Wohnung, wenn:

  • zwei anrechenbare Personen einen Wohnraum zur Verfügung haben
  • drei anrechenbare Personen zwei Wohnräumen zur Verfügung haben
  • fünf anrechenbare Personen drei Wohnräume zu Verfügung haben
  • sieben anrechenbare Personen vier Wohnräume zur Verfügung haben
  • neun anrechenbare Personen fünf Wohnräume zur Verfügung haben
  • Ihre derzeitige Wohnung unter 15 Quadratmeter groß ist

Wie lange steht man mit dem Wohn-Ticket auf der Warteliste?

Wie lange Sie auf eine geförderte Wohnung warten müssen, ist von einigen Faktoren abhängig: Wohnbedarfsgrund, Gültigkeitsdatum des Wiener Wohn-Tickets (inklusive der Anrechnung des Bonuszeitraums für langjährige WienerInnen) und Angaben zur Wunschwohnung.

Das Gültigkeitsdatum ist das Datum der gültigen Registrierung. Nachdem Sie Ihr Wohn-Ticket erfolgreich beantragt haben, werden Sie gereiht. Dabei wird immer der Interessentin mit dem ältesten Gültigkeitsdatum eine Wohnung angeboten. Sollten Sie eine Wohnung angeboten bekommen, diese aber ablehnen, bleibt das Gültigkeitsdatum trotzdem erhalten. Nehmen Sie die Wohnung an, gelten Sie als "wohnversorgt". Wenn Sie dann zu einem späteren Zeitunkt wieder aktiv auf Wohnungssuche sind, erfolgt eine Neuberechnung des Gültigkeitsdatums.

Bonus für "Lebensmittelpunkt"

Personen, die seit langem in Wien wohnen, können um bis zu neun Monate in der Reihung der Angebotslegung vorrücken. So werden für jeweils volle fünf Jahre Lebensmittelpunkt in Wien drei Monate "gutgeschrieben". Maximal werden 15 Jahre berücksichtigt, also neun Monate gutgeschrieben.

AutorIn:
Datum: 17.06.2021
Kompetenz: Förderungen

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