Ob Malerarbeiten zu den Pflichten des Mieters beim Auszug gehören oder nicht, darüber streiten sich Mieter und Vermieter sehr häufig. Auch die Gerichte beschäftigen sich mit dem Thema. © stux/pixabay.com

Renovieren

Renovieren beim Umzug – was ist Pflicht?

Wer umzieht, muss sich früher oder später mit dem Thema Renovierung beim Auszug beschäftigen. Da gehen die Ansichten weit auseinander. Welche Schönheitsreparaturen muss ein Mieter beim Auszug übernehmen? Darf der Mieter auch nein sagen? Oft kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, wenn es um Schönheitsreparaturen geht. Ist die Zusatzarbeit wirklich notwendig?

Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen?

Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um kleine Ausbesserungsarbeiten, um Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zu beseitigen, wie das Streichen der Wände oder Zuspachteln von Löchern. Handelt es sich bei den kleinen kosmetischen Problemen beispielsweise um Rotweinflecken im Teppichboden oder Kinderzeichnungen an den Wänden, ist das keine Schönheitsreparatur, sondern ein Schaden, den der Mieter beseitigen muss, weil er durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Wenn das Umzugsunternehmen mit den Möbeln und dem Hausrat davongerollt ist, geht es daran, diese Schäden zu beseitigen.

Wer muss die Schönheitsreparaturen bezahlen?

Im Normalfall müssen Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen. Abnutzungsspuren, die auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind, deckt die Miete ab. Im österreichischen Mietrecht ist das noch sehr schwammig geregelt, doch Urteile des Bundesgerichtshofs sind da eindeutiger.

Rechtliche Grundlage für Rechte und Pflichten des Mieters ist immer der Mietvertrag. Darin kann auch eine Klausel enthalten sein, dass der Mieter beim Auszug zu bestimmten Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dazu muss der Vertrag eindeutige Formulierungen enthalten. Der Ausdruck „besenrein“ besagt nicht, dass der Mieter auch renovieren muss, wenn er auszieht. Eine entsprechende Klausel, die Malerarbeiten beim Auszug vorschreibt, kann auch unzulässig sein und ist damit nicht rechtlich bindend.

Was ist mit den Löchern in den Wänden?

Wer sich seine Mietwohnung gemütlich einrichten will, bohrt Löcher, um Regale zu befestigen oder schlägt Nägel in die Wände, um Bilder und andere Deko aufzuhängen. Diese Löcher hat der Mieter verursacht, aber sie gelten als normale Gebrauchsspuren und sind somit schon mit der Miete abgegolten. Die Miete zahlt der Mieter, um die Wohnung nutzen zu dürfen. Dass dadurch Abnutzungserscheinungen entstehen, ist jedem klar. Das Schließen der Löcher gehört ebenfalls zu den Schönheitsreparaturen. Der Mieter muss sie nicht beseitigen. Es sei denn, eine Wand ist mit Bohrlöchern übersät. Dann handelt es sich nicht mehr um normale Abnutzung und der Mieter muss den Schaden beseitigen.

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Datum: 13.11.2023

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