Maklerin überreicht lächelndem Paar Hausschlüssel

Die Gebührenbefreiung macht den Immokauf billiger und soll so jungen Menschen und Familien beim Eigentumserwerb unter die Arme greifen © Robert Kneschke/stock.adobe.com

Ab 1. April weniger Gebühren beim Hauskauf

Wer ein Eigenheim in Österreich erwirbt, zahlt in Zukunft weniger Kauf-Nebenkosten: Ab 1. April entfallen die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum. Wir haben alle Details zur neuen Regelung.

Bei jedem Wohnungs- und Hauskauf fallen zusätzlich zum Kaufpreis hohe Nebenkosten an, darunter Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr zu jeweils 1,1 bzw. 1,2 Prozent des Kaufpreises. Diese werden Immobilienkäufern ab 1. April unter bestimmten Voraussetzungen erlassen. Besonders Jungfamilien sollen damit in Zeiten von hohen Zinsen und hohen Baukosten beim Eigentumserwerb unterstützt werden. Die Entlastungsmaßnahme ist Teil eines umfassenden Baupakets, das die Regierung Ende Februar präsentierte.

So sieht die Gebührenbefreiung im Detail aus

Mit der neuen Regelung entfallen Grundbuchgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr bis zu einem Freibetrag von 500 000 Euro. Heißt, bis zu einem Kaufpreis von einer halben Million Euro müssen Sie als Käufer diese Nebengebühren nicht mehr zahlen. Insgesamt bringt das eine maximale Ersparnis von 11 500 Euro. Kaufen Sie beispielsweise eine Immobilie um 750 000 Euro, sind die ersten 500 000 Euro frei und nur für die restlichen 250 000 Euro sind die Gebühren zu bezahlen. Für Beträge zwischen 500 000 Euro und zwei Millionen Euro müssen die regulären Gebühren in der Höhe von insgesamt 2,3 Prozent des Kaufpreises bezahlt werden. Kostet die Immobilie mehr als zwei Millionen Euro, werden schon ab dem ersten Euro die Gebühren fällig.

Voraussetzung & Fristen

Von den Nebengebühren befreit ist nur der Kauf von Immobilien, die als Hauptwohnsitz dienen. Die Regelung ist außerdem auf zwei Jahre befristet und gilt bis Juni 2026. WKÖ-Fachverbandsobmann der Immobilientreuhänder, Gerald Gollenz, rät Käufern schon jetzt verbindliche Kaufangebote zu legen. "Wenn der Vertragsabschluss mit 1. April und der Eintragungsantrag bei Gericht ab 1. Juli 2024 im Anbot festgelegt werden, kommen Käuferinnen und Käufer bei Begründung des Hauptwohnsitzes in der Immobilie zur Gänze bei der Befreiung zum Zug", so Gollenz.

 

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Datum: 21.03.2024
Kompetenz: Finanzierung

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