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Gewährleistung - Wandlung im Falle eines Mangels

Was bedeutet der Begriff "Wandlung" und welche Konsequenzen hat er? Wir klären auf!

Die Rechtsfolge eines wesentlichen unbehebbaren Mangels ist die "Wandlung". Darunter versteht man die Aufhebung des Vertrages mit schuldrechtlicher Rückwirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es entstehen so wechselseitige Bereicherungsansprüche.

  • Die Beseitigung des mangelhaften Werkes kann nicht nur aus dem Titel der Gewährleistung, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
  • Verbesserung kann stets gefordert werden, wenn der Mangel behebbar ist. Es muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Dem Verbesserungsbegehren soll die Erklärung hinzugefügt werden, dass der Auftraggeber die Verbesserung nach Fristablauf ablehnt. Eine solche Erklärung bewirkt, dass nach Fristablauf gleich geklagt werden kann.
  • Der Auftraggeber hat das Recht, von der getroffenen Wahl des Verbesserungsanspruches wieder abzugehen, wenn er sich über maßgebliche Fakten geirrt hat und der Gewährleistungspflichtige ohnedies noch nichts in Richtung Verbesserung unternommen hat.
  • Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wie er verbessern möchte. Der Auftraggeber hat daher in der Regel kein Weisungsrecht, dass die Verbesserung auf eine bestimmte Art und Weise erfolgen solle.
  • Hätte die Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes schon von Anfang an höhere Kosten als die verrechneten Kosten verursacht, so sind diese "Sowieso-Kosten" vom Auftraggeber zu tragen.
  • Bei einem unwesentlichen, unbehebbaren Mangel kann Preisminderung gefordert werden. Die Preisminderung hat nach ständiger Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Der objektive Wert des mangelfreien Werkes hat sich zum objektiven Wert des mit dem Mangel behafteten Werkes so zu verhalten, wie der vereinbarte Lohn zum geminderten Lohn. In der Praxis wird häufig nur der von einem Sachverständigen festzustellende Minderwert herangezogen.

AutorIn:
Datum: 25.03.2010
Kompetenz: Recht

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