Eintragungsfähige Rechte bei Immobilien in Polen
Dingliche Rechte (das Recht eines Genossenschafters auf Wohn- und Gewerbegebäude, Hypotheken, Nutzungsrecht) sollten im Grundbuch eingetragen werden. Bestimmte persönliche Rechte (Mietrecht, die Ansprüche des Mitbesitzers) können auch eingetragen werden.
Ein beschränkt dingliches Recht, das im Grund eingetragen ist, hat Vorrang über ein nicht eingetragenes.
Sollte der im Grundbuch eingetragene und der tatsächliche Rechtsstatus eines Gebäudes uneinheitlich sein, so sollte der Grundbucheintrag zugunsten der Person ausgelegt werden, die ein diesbezügliches Recht erworben hat. Dies geschieht durch die Verrichtung eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die getreu der Glaubwürdigkeitsgarantie des Grundbuchs ordnungsgemäß dazu befugt ist.
Diese Garantie schützt weder unentgeltliche Zuwendungen noch solche zugunsten eines in böser Absicht handelnden Käufers. Darüber hinaus hat die Garantie keinen Einfluss auf Rechte, die eine Immobilie kraft Gesetzes belasten bzw. aufgrund von Jahreszahlungen, von Nutzungsrechten, die durch die Entscheidung einer befugten Behörde eingerichtet wurden oder von Nutzungsrechten, die eingerichtet wurden, um die Überschreitung der Grundstücksgrenze während des Bau eines Gebäudes möglich zu machen.
Auch bestimmte persönliche Rechte und Ansprüche können im Grundbuch eingetragen werden. Die häufigsten sind das Recht auf Vermietung bzw. Verpachtung, das Rück- und Vorkaufsrecht, das Recht auf Jahreszahlungen, die Ansprüche eines Mitbesitzers (ausgenommen des Anspruchs auf Auflösung des Miteigentumsrechts), ausstehende Schulden einer Hypothekenbank, die durch Hypotheken und Informationen über diese Hypotheken (welche in einem Register aller Hypothekenbriefe verbucht sind) abgesichert sind, sowie das Recht, ein Gebäude bzw. ein Wohnhaus jedes Jahr während einer bestimmten Zeit zu nutzen (Teilzeitwohnrecht).