Allgemeine Bestimmungen für Immobilien in der Slowakei

Immobilien können von jedem EU-Bürger erworben werden. Beteiligungen, wie zB: Hypotheken, Erklärungen zum Übergang von Eigentumsrechten zu Anlagevermögen, Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechten, müssen im Grundbuchregister vermerkt werden, um in Kraft zu treten.

Das slowakische Recht erkennt die Eigentumsrechte über Immobilien voll an. Zusätzlich sind diese Rechte von der Verfassung geschützt. Jeglicher Transfer von Immobilien muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Eigentumsrechte über Immobilien werden mit der Registrierung im Grundbuch erworben. Die Rechte treten mit dem Ausstellungsdatum der Registrierung in Kraft.

Immobilien könne von jeder Einzelperson oder von jedem Rechtsträger eines EU- Mitgliedsstaates frei erworben werden. Diese Regelung kommt auch bei Personen zur Anwendung, die nicht in der Slowakei wohnhaft sind. Der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern von Personen, die nicht in der Slowakei wohnhaft sind, ist jedoch für eine Übergangszeit von sieben Jahren ab deren EU-Beitritt, also bis zum 1. Mai 2011, eingeschränkt.

Als allgemeine Regelung müssen einige Beteiligungen, wie zum Beispiel Hypotheken, Abtretungen der Eigentumsrechte über Vermögenswerte, Nutzungsrechte und Vorkaufsrechte, im Grundbuch eingetragen werden, um in Kraft zu treten. Wird ein Nutzungsrecht vertraglich vereinbart, erfolgt die Belastung ausschließlich nachdem es im Grundbuch eingetragen wurde. Keine Eintragung eines Nutzungsrechtes im Grundbuch ist erforderlich, wenn dieses auf die Entscheidung einer staatlichen Behörde zurückgeht. In diesem Fall ist es ab dem Ausstellungsdatum einer solchen Entscheidung wirksam.

Nur dingliche Vorkaufsrechte sind zu registrieren. Diese Vorkaufsrechte erfolgen nach verfassungsrechtlicher Registrierung. Im Gegensatz dazu müssen Vorkaufsrechte für staatliche Behörden, die sich auf Gesetze wie z.B. auf das Gesetz zum Schutz von Kulturdenkmälern stützen, nicht verfassungsmäßig registriert werden. Der in gutem Glauben handelnde Käufer, der mit Belastungen versehenes Land erwirbt, hat dieselben Verpflichtungen gegenüber dem Begünstigten der Beteiligung wie der ursprüngliche Eigentümer.

Die Kosten für die Eintragung im Grundbuch betragen SKK 2.000 (ca. EUR 50) für eine gewöhnliche Eintragung bzw. SKK 8.000 (ca. EUR 200) für eine schnelle Durchführung der Eintragung innerhalb von 15 Tagen.

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Datum: 01.09.2008

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