Die Eigentümergemeinschaft: das sind Ihre Rechte und Pflichten
Wenn Sie eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus oder einer Wohnanlage gekauft haben, werden Sie zum Teil einer sogenannten Eigentümergemeinschaft. Wir beleuchten die Rechte und Pflichten, die Wohnungseigentümer in einer solchen Gemeinschaft haben.
Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich um eine häufige Form des Immobilieneigentums, bei der mehrere Personen zusammen als juristische Person auftreten und über den gemeinsam genutzten Bereich einer Liegenschaft als Miteigentümer fungieren. Zu diesem allgemeinen Bereich zählen zum Beispiel Treppenhäuser, das Dach, die Fassade, Parkplätze und in manchen Fällen auch der Garten. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt über alle Maßnahmen, die diese allgemeinen Bereiche betreffen. Dazu gehören bauliche Veränderungen, Änderungen der Hausordnung sowie Nutzungsrechte. Diese Entscheidungen werden in der Regel durch Abstimmung innerhalb der Eigentümergemeinschaft getroffen, wobei in den meisten Fällen die Mehrheit bestimmt, wobei sich diese aus den Eigentumsanteilen zusammensetzt. Wer die meisten Eigentumsanteile besitzt, hat dementsprechend auch die meisten Stimmen. In Einzelfällen kann es aber auch vorkommen, dass Entscheidungen einstimmig entschieden werden müssen.
Welche Rechte haben Sie als Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft?
1. Das Nutzungsrecht Ihrer eigenen Wohnung
Auch als Teil einer Eigentümergemeinschaft können Sie nach wie vor frei über Ihre Wohnung bestimmen. Die Nutzungsrechte können dabei lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Ob Sie in Ihrer Wohnung wohnen oder sie vermieten wollen fällt also nicht in den Zuständigkeitsbereich der Eigentümergemeinschaft. Das Miteigentum bezieht sich innerhalb einer Eigentümergemeinschaft nur auf die allgemeinen Bereiche der Liegenschaft. Sie sind also gleichzeitig der Eigentümer Ihrer Wohnung und Miteigentümer der gemeinsam genutzten Bereiche.
2. Mitbestimmungsrecht
Wenn Sie als Wohnungseigentümer Teil einer Eigentümergemeinschaft sind, haben Sie ein Mitspracherecht, was Entscheidungen über die gesamte Immobilie betrifft. Es steht Ihnen also zu, den Eigentümerversammlungen beizuwohnen und Ihre Stimme abzugeben, wenn über Verfügungshandlungen zu den allgemeinen Bereichen einer Liegenschaft abgestimmt wird. Dazu zählen zum Beispiel Entscheidungen über Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen oder über die Bestellung einer Hausverwaltung.
3. Einsichtsrecht
Als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft haben Sie das Recht, die Verwaltungsunterlagen der Liegenschaft einzusehen. Diese beinhalten unter anderem den Wirtschaftsplan, die Abrechnungen und die Protokolle der Eigentümerversammlungen.
4. Teilnahme an Beschlussfassungen
Als Teil einer Eigentümergemeinschaft haben Sie das uneingeschränkte Recht, an den Beschlussfassungen teilzunehmen. Wenn Sie nicht persönlich anwesend sein können, können Sie Ihre Stimme durch einen Bevollmächtigten oder per Briefwahl abgeben. Ebenfalls haben Sie das Recht, Beschlussfassungen anzufechten.
Welche Pflichten haben Sie als Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft?
1. Gemeinschaftliche Kosten
In einer Immobilie fallen Kosten an. Als Teil einerEigentümergemeinschaft sind Sie verpflichtet, sich an den Kosten für die allgemeinen Bereiche der Liegenschaft zu beteiligen. Zu diesen gemeinschaftlichen Kosten zählen zum Beispiel: Betriebskosten, Instandhaltungskosten und Rücklagen für Reparaturenund Sanierungen.
2. Instandhaltungsmaßnahmen
Als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft müssen Sie sich an der Instandhaltung der Immobilie beteiligen. Das bedeutet einerseits die Pflege der allgemeinen Bereiche, andererseits aber auch Ihr persönliches Eigentum, also Ihre eigene Wohnung. Auch wenn Sie über Ihre Wohnung frei verfügen können, muss das Objekt so gewartet sein, dass für Ihre Miteigentümer kein Nachteil entsteht.
3. Einhaltung der Gemeinschaftsordnung
In der Gemeinschaftsordnung einer Eigentümergemeinschaft werden die Regeln und Vorschriften für das Zusammenleben festgehalten. Als Miteigentümer müssen auch Sie sich natürlich daran halten, um ein harmonisches Miteinander zu garantieren.
Kann man aus einer Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden?
Auch in einer Eigentümergemeinschaft geht es nicht immer friedlich zu. Wenn es dazu kommt, dass ein Miteigentümer seine Pflichten stark vernachlässigt oder zum Schaden der restlichen Gemeinschaft handelt (wie zum Beispiel durch strafbare Handlungen oder anstößiges Verhalten), kann diese Person tatsächlich von der Eigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die restlichen Miteigentümer eine Klage einreichen. Wird dieser stattgegeben, so wird der betreffende Anteil der ausgeschlossenen Person versteigert.