"Pingpong" zwischen Gericht und Behörde
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Projektänderungen bei Bauvorhaben auch noch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zulässig sind. Rechtsexperte Oliver Thurin erklärt Details.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass Projektänderungen bei Bauvorhaben grundsätzlich auch noch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zulässig sind. Das Höchstgericht überträgt damit seine schon zum verwaltungsbehördlichen Bauverfahren bestehende Rechtsprechung auch auf das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Baubehörde verpflichtet ist, einem Bauwerber, dessen Bauvorhaben baurechtlichen Bestimmungen widerspricht, nahezulegen, sein Projekt entsprechend zu ändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen.
Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur die Baubehörden, sondern ebenso die bei Beschwerden gegen baubehördliche Entscheidungen angerufenen Landesverwaltungsgerichte. Allerdings muss man dabei beachten, dass, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Änderungen eines Bauvorhabens nicht uneingeschränkt zulässig sind. Ein Projekt darf während eines Verfahrens nämlich nur so verändert werden, dass es nicht als ein „anderes“ Projekt einzustufen ist. Das heißt, dass Modifikationen nicht so weit gehen dürfen, dass der Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt wird.
Keine Zurückverweisung an Baubehörde bei Projektänderung
Der Verwaltungsgerichtshof ließ es allerdings bei dieser Klarstellung nicht bewenden. Vielmehr konstatierte er auch, dass Projektänderungen bzw. die Aufforderungen zu solchen keine Zurückverweisungen der Angelegenheit durch das Landesverwaltungsgericht an die Baubehörde rechtfertigen. Diese Möglichkeit bestünde nur bei krassen, bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken, wozu aber weder zulässige Projektänderungen noch Aufforderungen hierzu zählten. Die Landesverwaltungsgerichte seien deshalb prinzipiell aufgefordert, solche Angelegenheiten selbst zu erledigen.
Dieses Diktum des Verwaltungsgerichtshofes ist durchaus im Lichte seiner erst kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung zu sehen, wonach mit der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung durch Vermeidung eines langwierigen „Pingpongspiels“ zwischen Gericht und Behörde erreicht werden soll. Gerade bei Bewilligungsverfahren zu Bauprojekten, die nicht selten durch eine beträchtliche Verfahrensdauer gekennzeichnet sind, erweist sich diese Maxime als besonders praxisrelevant. Vor diesem Hintergrund sind die nunmehrigen Klarstellungen des Höchstgerichts gewiss zu begrüßen.