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Regelung Energieausweis verschärft: Strafen bis 1.450 Euro

Die Regelungen für Energieausweise werden 2012 verschärft. Immonet.at erklärt die neuen Bestimmungen, die Verkäufer und Immobilienmakler betreffen. Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro drohen.

Wer künftig eine Wohnung oder Haus via Zeitungs- oder Internetinserat verkaufen will, muss darin die Energiekennzahlen, also Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder Nutzungsobjekts bekanntgeben. Wer dies versäumt, muss mit Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro rechnen. Diese Pflicht gilt sowohl für Verkäufer als auch für Immobilienmakler. Des Weiteren muss dem Kauf- oder Miet-Interessierten spätestens bei Anbotslegung der Energieausweis gezeigt werden. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss eine Kopie des Energieausweises innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Immonet.at hat die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst (Quelle: ÖVI)

  • Verpflichtende Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Anzeigen und Inseraten
  • Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bei Anbotslegung
  • Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss
  • Der Mieter oder der Käufer kann die unterlassene Aushändigung des Energieausweises gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von drei Jahren "angemessenen" Kostenersatz begehren
  • Der Energieausweisaussteller haftet Käufern und Mietern gegenüber für die Richtigkeit des Energieausweises
  • Bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro
  • Der Makler ist entschuldigt, wenn der Auftraggeber auf seine Pflicht hingewiesen wurde und der Aufforderung nicht nachkommt

Von der Vorlagepflicht sollen künftig ausgenommen sein:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abbricht
  • Gebäude, die überwiegend für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude, deren Nutzungsdauer höchstens auf zwei Jahre ausgelegt ist
  • Industrieanlagen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude
  • Wenn "Beheizung" überwiegend durch im Gebäude entstehende Abwärme erfolgt
  • "Ferienwohnungen", wenn der voraussichtliche Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt
  • Frei stehende Gebäude, deren Gesamtnutzfläche kleiner als 50 m² ist

AutorIn:
Datum: 02.04.2012

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