© Heid Schiefer

Schwellenwerte-Verordnung

Abermals gibt es ein Weihnachtsgeschenk an die Bauwirtschaft: die Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung. Die Vergaberechts-Experten Heid-Schiefer geben einen Überblick über die genauen Summen zur Auftragsvergabe.

Rechtzeitig vor Weihnachten hat der Ministerrat dem Drängen der Gemeinden und Länder sowie der KMUs nachgegeben und das jährliche Geschenk in Form der Schwellenwerteverordnung zugesagt.

Der Hintergrund

Die Schwellenwerteverordnung für Vergaben im Unterschwellenbereich war erstmals Ende 2009 erlassen worden, damals mit der Begründung, dass rasch öffentliche Mittel zur Überwindung bzw Abmilderung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Aufträge fließen müssen und daher die Schwellenwerte für Vergabeverfahren, die rasch und „unbürokratisch“ durchgeführt werden können, kurzfristig erhöht werden müssen. Dies betraf insbesondere den Schwellenwert für Direktvergaben, der massiv von (damals) 40.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben wurde.

Die Entwicklung

Die praktische Beliebtheit dieser angehobenen Schwellenwerte bei (fast) allen Beteiligten führte spätestens im Herbst jeden Jahres zu entsprechendem Druck auf die Regierung, die ursprünglich nur für bis Ende 2010 geplante Verordnung zu verlängern. Da sich auch der Widerstand der EU-Kommission gegen die Verordnung in Grenzen hielt, wurde diesem Begehren jeweils nachgegeben; so auch heuer. Begründet wurde der entsprechende Ministerratsbeschluss vor wenigen Tagen damit, dass eine „weiterhin schwierige Konjunkturlage“ vorliege, und dass dadurch gleichzeitig der Verwaltungsaufwand reduziert würde: „So sparen sich alle Beteiligten Zeit und Geld.“ Der letzte Satz entbehrt zwar bei genauerer Betrachtung nicht einer gewissen Komik, soll doch das Vergaberecht durch die Förderung und Gewährleistung von fairem Wettbewerb insbesondere zu einem sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel führen; die Diskussion, ob dieser Widerspruch darin begründet ist, dass das Vergaberecht zur Umsetzung dieses Zieles (zumindest bei „regionalen Beschaffungen“) nicht geeignet ist, oder eher darin, dass es falsch eingesetzt wird, würde an dieser Stelle zu weit führen.

Der Inhalt

Der Ankündigung gemäß soll die Schwellenwerteverordnung unverändert bis Ende 2013 verlängert werden, sodass folgende angehobene Schwellenwerte weiter Geltung haben sollen:

Fundstelle Schwellenwert laut BVergG Erhöhter Schwellenwert laut Verordnung
§§ 11, 41 Abs 2 und 141 Abs 3 BVergG (Direktvergabe) 50.000,- 100.000,-
§§ 177 Abs 1, 201 Abs 2 und 280 Abs 3 BVergG
(Direktvergabe im Sektorenbereich)
75.000,- 100.000,-
§ 37 Z 1 BVergG
(nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen)
300.000,- 1,000.000,-
§ 37 Z 2 BVergG
(nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
80.000,- 100.000,-
§ 38 Abs 2 Z 1 BVergG
(Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen)
80.000,- 100.000,-
§ 38 Abs 2 Z 2 BVergG
(Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
60.000,- 100.000,-

AutorIn:
Datum: 29.11.2012

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