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Novelle der Wiener Bauordnung

Übersicht: Die Novelle der Wiener Bauordnung soll Verbesserungen in den Bereichen Ökologie und Sicherheit bringen, das Wohnen wieder leistbar machen und die Wohnraumschaffung erleichtern - für eine Steigerung der Lebensqualität.

Nach mehrmonatigen Vorarbeiten liegt nun der Entwurf der Novelle der Wiener Bauordnung vor. Neben grundsätzlichen Verfahrenserleichterungen und gezielten Vereinfachungen für Bauwerber - allerdings ohne die Rechte der Anrainer einzuschränken, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig betont, - stehen drei wesentliche Schwerpunkte im Mittelpunkt.

So sollen durch die Novellierung der Wiener Bauordnung inklusive dem Wiener Kleingartengesetz unter anderem Erleichterungen bei der Wohnraumschaffung erreicht und durch konkrete Bestimmungen, wie etwa die Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau", ansteigenden Preisen gezielt entgegengewirkt werden. Auch im Bereich Ökologie und Sicherheit soll die neue Ordnung Verbesserungen bringen.

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte gegliedert in den drei Bereichen "für kostengünstiges Bauen und Wohnen", "für mehr Wohn- und Lebensqualität" und "zur Erhöhung der Sicherheit":

Maßnahmen für kostengünstiges Bauen und Wohnen

  • Widmungskategorie "förderbarer Wohnbau":

Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll Wohnraum mobilisieren. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen in Anlehnung an die Wohnbauförderung erfüllen - etwa: Wärmeschutz und Nutzflächenbeschränkung pro Wohneinheit.

  • Befristete Baulandwidmung

Durch die Möglichkeit, die Widmung "Bauland" nur befristet festzulegen, soll verhindert werden, dass Grundflächen mit Baulandwidmung von ihren Eigentümern insofern "gehortet" werden, als sie nicht oder nicht in absehbarer Zeit bebaut werden. Somit soll dadurch eine bodenmobilisierende Wirkung erzielt werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht erwirkt wird bzw. danach wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.

  • Städtebauliche Verträge

In der Wiener Bauordnung wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zukunft privatrechtliche Verträge mit den GrundeigentümerInnen abzuschließen. In diesen werden gegenseitige Verpflichtungen zur Schaffung von Infrastruktur transparent festgelegt. Mit der Möglichkeit des privatrechtlichen Vertragsschlusses zwischen der öffentlichen Hand und privaten Bauträgern wird ein zentrales Werkzeug zur Steuerung städtebaulicher Projekte geschaffen.

  • Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen

Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist in der Bauordnung nicht mehr vorgesehen. Somit können Kamine weiterhin errichtet werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr. Auch diese Maßnahme senkt die Errichtungskosten von neuen Gebäuden.

  • Erleichterung von Dachgeschoßausbauten

Dachgeschoßausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer "Ansteilung" ("Aufklappung") des bestehenden Daches (auch eines Flachdaches) verbunden sind, sollen künftig nicht mehr als Zubauten, sondern als "Änderungen von Bauwerken" gelten. Dadurch stehen ihnen Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes nicht entgegen. Die Ausführung muss jedoch im Einklang mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild stehen.

  • Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen

Die Praxis zeigt das Erfordernis einer Flexibilität in der Nutzung von Erdgeschoßzonen. Da gewisse Nutzungen (etwa Handel oder Bildung) nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich sind, soll der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet werden, im Bebauungsplan gegebenenfalls Mindestraumhöhen für Erdgeschoße vorzusehen.

  • Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten

Kleingartenwohnhäuser müssen derzeit den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. Im Hinblick darauf, dass in Wien ein ständig steigender Bedarf an Wohnraum besteht, sind in Zukunft vermehrt Flächen mit der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird dann möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung - insbesondere auch betreffend Schallschutz - erfüllt ist.

  • Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung

Derzeit muss - von besonderen Ausnahmen abgesehen - für jede Wohnung ein KFZ-Stellplatz errichtet werden. Dies ist meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und vor allem auch unabhängig von der Wohnungsgröße. Gerade beim Bau kleinerer Wohnungen verteuern diese Stellplätze die Baukosten deutlich. In Zukunft ist im Regelfall pro 100m2 Nutzfläche ein Stellplatz zu errichten. Eine Reduktion der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist die Folge, gerade im Zusammenhang mit den kompakten und gut durchdachten Wohnungsgrundrissen der SMART-Wohnungen wird dies auch für die Mieter spürbar.

Maßnahmen für mehr Wohn- und Lebensqualität

  • Erleichterungen für Aufzugszubauten

Zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude werden auch Aufzugszubauten - sofern mit dem Stadtbild vereinbar - erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.

  • "Regenwassermanagement"

Im Sinne einer weiteren Ökologisierung wird ein eigenes Regenwassermanagement vorgesehen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan eine Beschränkung der in den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Es bleibt dem Bauwerber überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers er vornimmt.

  • Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude

Mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 cm auf 20 cm kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein U-Wert von unter 0,15 W/m2k, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden. Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe um nicht mehr als 20 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.

  • Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen

In Zukunft wird bereits ab der Bauklasse II - bisher kam diese Regelung erst ab der Bauklasse III zur Anwendung - mit dem Ansuchen um Baubewilligung auch ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes erforderlich. Um zu gewährleisten, dass dieses Konzept auch tatsächlich umgesetzt wird bzw. davon abweichende Gestaltungsmaßnahmen als gleichwertig anzusehen sind, ist künftig als Beleg der Fertigstellungsanzeige die diesbezügliche Bestätigung eines Ziviltechnikers erforderlich.

  • Wiener Solarstandard

Neue Dienstleistungsgebäude (z.B. Bürogebäude) tragen künftig zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie in Wien bei, mit der Novelle der Bauordnung wird der neue "Wiener Solarstandard" eingeführt. Im Neubau wird auf bislang brach liegenden Fassaden- und Dachflächen saubere Energie erzeugt - also dort, wo sie auch benötigt wird. Solare Energieträger werden an der Außenhülle der Gebäude angebracht, sie erbringen eine Mindestleistung von 1 kW Peak pro 100m2 Bruttogeschoßfläche. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solarstandard auf 0,3 kW Peak reduziert werden.


Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

  • Baurechtlicher Geschäftsführer

Künftig schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als "baurechtlicher Geschäftsführer" zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben ist. Diese Person muss über die nötigen fachlichen Kenntnisse und die nötige Anordnungsbefugnis verfügen und ihrer Bestellung zugestimmt haben. Denn der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Damit wird sichergestellt, dass bei gesetzlichen Übertretungen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden können. Eine finanzielle Mehrbelastung für die Bauwirtschaft ergibt sich daraus nicht.

  • Neuregelungen betreffend Abbruchreife

Gemäß dem geltenden § 129 Abs. 4 wäre der Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn dessen Instandsetzung einer Substanzveränderung von mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkäme. Auf Basis dieser Rechtslage wäre ein solcher Abbruchauftrag auch dann zu erteilen, wenn die Instandsetzung technisch möglich ist. Um ein Provozieren von Abbruchaufträgen - betrifft insbesondere bewohnte bzw. in Schutzzonen befindliche Gebäude etwa aus spekulativer Absicht heraus - zu unterbinden, entfällt in dieser Bestimmung die derzeit normierte quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung. Hinzu kommt, dass im jeweiligen Einzelfall der Nachweis für die wirtschaftliche Undurchführbarkeit erbracht werden müsste. Somit kann auch kein technischer Abbruchauftrag, der einen Kündigungsgrund nach MRG darstellt, von den Eigentümern in spekulativer Absicht genutzt werden. Dieser Punkt ist von großer Bedeutung im Sinne der präventiven Maßnahmen, um Wohnungsspekulation entgegenzutreten.

AutorIn:
Datum: 21.08.2013

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