Der große Steuer-Ratgeber für Photovoltaik-Anlagen
Selbst Strom erzeugen, verbrauchen und verkaufen? Wie schaut das eigentlich steuerlich aus? Wie viel Geld Sie an den Staat abgeben müssen, erfahren Sie in unserem Steuer-Ratgeber für PV-Anlagen.
Wer in Österreich eine Photovoltaik-Anlage betreibt und den Strom selbst verbraucht oder weiterverkauft, muss sich wohl oder übel mit dem österreichischen Steuerrecht vertraut machen. Denn auch wenn der Sonnenstrom gratis ist - seine Nutzung und sein Verkauf sind es nicht.
Welche Steuern gibt es für PV-Strom in Österreich?
Was Sie steuerlich bei einer Photovoltaikanlage beachten müssen, lässt sich kurz und knapp so zusammenfassen: Zu beachten sind Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Elektrizitätsabgabe. Ob und wie viel gezahlt werden muss, hängt unter anderem davon ab, welche Art von Anlage Sie haben und wie groß sie ist. Beispiel: Bei einer Inselanlage, also einer Anlage, die nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, wird weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer fällig. Es kann aber die Elektrizitätsabgabe anfallen, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Für wen die Elektrizitätsabgabe entfällt
Seit Februar 2022 sind alle erneuerbaren Stromerzeuger von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom befreit. Das heißt: Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen, der nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, muss keine Elektrizitätsabgabe bezahlt werden. Die Freigrenze beträgt 25.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Produzieren Sie mehr, sind Sie steuerpflichtig. Die Elektrizitätsabgabe muss dann an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Wie melde ich meine PV-Anlage beim Finanzamt an?
Neue PV-Anlagen mit einem Eigenverbrauch von über 25.000 kWh pro Jahr müssen dem Finanzamt gemeldet werden, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme. Sie können Ihre PV-Anlage formlos über Finanz-Online anmelden unter dem Punkt "Weitere Services/ Auskünfte / Sonstige Anbringen und Anfragen". Angeben müssen Sie: Standort der Anlage (Adresse), die erzeugte Strommenge in kWh, den Eigenverbrauch in kWh und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge in kWh.
Ist Einspeisen steuerpflichtig?
Sie speisen Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz ein und bekommen dafür Geld von Ihrem Energieversorger? Dann sind Sie seit 2014 dazu verpflichtet, diese Einkünfte zu versteuern. Genauer gesagt, wird für Sie die Einkommensteuer fällig. In der Praxis war es aber lange Zeit eher unwahrscheinlich, dass Besitzer von PV-Anlagen die Freigrenze von 730 Euro in der Arbeitnehmerveranlagung überschreiten. Dafür war die Einspeisevergütung zu niedrig. Seit der Energiekrise ist vieles anders. Hohe Strompreise haben dazu geführt, dass auch PV-Anlagen-Besitzer mehr zuverdient haben und - den wenigsten bekannt - dafür Einkommensteuer fällig wurde.
Neue Einkommensteuer-Regelung für Private
Mit einer Neuregelung im Einkommensteuergesetz, seit Mitte 2022 gültig, wurde das Problem gelöst. Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh Strom aus PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Als Privathaushalt mit einer kleinen PV-Anlage sind Sie somit steuerbefreit.
Muss ich Umsatzsteuer zahlen?
Liefern Sie Ihren überschüssigen Strom an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder an die OeMAG gelten Sie als Unternehmer. Genauer gesagt, sind Sie dann ein sogenannter "nicht protokollierter Einzelunternehmer". Im Normalfall überschreiten Sie als privater PV-Anlagenbetreiber nicht die Kleinunternehmergrenze, die seit 1. Jänner 2020 bei 35.000 Euro netto im Jahr liegt. Sie müssen deshalb keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung für Anschaffung und Betrieb der PV-Anlage.
Wann Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollten
Es kann sinnvoll sein, auf die gerade erwähnte Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten, aber nur dann, wenn man den größten Teil seines produzierten Stroms in das öffentliche Netz einspeist. Der Vorteil: Die Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom geht dann auf Ihren Energieversorger oder die OeMAG über. Den Strom, den Sie selbst verbrauchen, müssen Sie aber auch selbst versteuern. Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch macht 20 Prozent aus und muss monatlich bzw. quartalsmäßig abgeführt werden.
Haben Sie einen Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmer-Regelung gestellt, gelten Sie für die nächsten fünf Jahre als Unternehmer und sind vorsteuerabzugsberechtigt. Dafür brauchen Sie eine UID-Nummer, die Sie beim Finanzamt beantragen können. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können Sie z. B beim Kauf der PV-Anlage die bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten.