Photovoltaik-Module auf dem Ziegeldach eines Einfamilienhauses

PV-Anlage © U. J. Alexander/stock.adobe.com

Der große Steuer-Ratgeber für Photovoltaik-Anlagen

Selbst Strom erzeugen, verbrauchen und verkaufen? Wie schaut das eigentlich steuerlich aus? Wie viel Geld Sie an den Staat abgeben müssen und in welchen Fällen Sie steuerbefreit sind, erfahren Sie in unserem Steuer-Ratgeber für PV-Anlagen.

Wer in Österreich eine Photovoltaik-Anlage betreibt und den Strom selbst verbraucht oder weiterverkauft, muss sich wohl oder übel mit dem österreichischen Steuerrecht vertraut machen. Denn auch wenn der Sonnenstrom gratis ist - seine Nutzung und sein Verkauf sind es nicht. Die gute Nachricht: Seit diesem Jahr ist immerhin der Kauf einer PV-Anlage umsatzsteuerbefreit!

PV-Anlagen-Kauf ist seit 2024 steuerfrei

Wenn Sie sich 2024 eine PV-Anlage bis 35 Kilowatt peak für Ihr Eigenheim zulegen, zahlen Sie keine Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf dem Hausdach, auf dem Balkonoder in der Nähe des Gebäudes installiert wird. Weder für den Kauf der Module noch für ihre Montagefällt Umsatzsteuer an, wird ein Speicher dazu gekauft, ist dieser ebenfalls steuerfrei. Sie müssen nichts weiter tun, auch ein Förderantrag bei der OeMAG ist nicht mehr notwendig. Achtung: Der Nullsteuersatz ist zeitlich begrenzt und gilt seit dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

Welche Steuern gibt es auf PV-Strom in Österreich?

So wie Mineralöl und Flüssiggas wird auch elektrische Energie besteuert. Die Elektrizitätsabgabe in Österreich beträgt 1,5 Cent pro kWh. Seit Februar 2022 sind alle erneuerbaren Stromerzeuger von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom befreit. Das heißt: Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen, der nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, muss keine Elektrizitätsabgabe bezahlt werden. Die Freigrenze beträgt 25.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Produzieren Sie mehr, sind Sie steuerpflichtig und Sie müssen Ihre PV-Anlage beim Finanzamt anmelden.

Wie melde ich meine PV-Anlage beim Finanzamt an?

Neue PV-Anlagen mit einem Eigenverbrauch von über 25.000 kWh pro Jahr müssen dem Finanzamt angezeigt werden, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme. Sie können Ihre PV-Anlage formlos über Finanz-Online anmelden unter dem Punkt "Weitere Services/ Auskünfte / Sonstige Anbringen und Anfragen". Angeben müssen Sie: Standort der Anlage (Adresse), die erzeugte Strommenge in kWh, den Eigenverbrauch in kWh und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge in kWh.

Ist Einspeisen steuerpflichtig?

Sie speisen Strom aus Ihrer PV-Anlage ins öffentliche Netz ein und bekommen dafür Geld von Ihrem Energieversorger? Dann sind Sie seit 2014 dazu verpflichtet, diese Einkünfte zu versteuern. Genauer gesagt, wird für Sie die Einkommensteuer fällig. Ausnahme: Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh Strom aus PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anschlussleistung der jeweiligen Anlage unter 25 kWp liegt und die Engpassleistung unter 35 kWp. Die meisten Privathaushalte sind somit steuerbefreit. Speisen Sie mehr als die 12 500 kWp ein und überschreiten Sie den Freibetrag von 730 Euro, sind Sie jedoch einkommenssteuerpflichtig.

Muss ich als Einspeiser Umsatzsteuer zahlen?

Liefern Sie Ihren überschüssigen Strom an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder an die OeMAG gelten Sie als Unternehmer. Genauer gesagt, sind Sie dann ein sogenannter "nicht protokollierter Einzelunternehmer". Im Normalfall überschreiten Sie als privater PV-Anlagenbetreiber die Kleinunternehmergrenze (35.000 Euro netto im Jahr) nicht. Es kann sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten, aber nur dann, wenn man den größten Teil seines produzierten Stroms in das öffentliche Netz einspeist. Der Vorteil: Die Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom geht dann auf Ihren Energieversorger oder die OeMAG über. Den Strom, den Sie selbst verbrauchen, müssen Sie aber auch selbst versteuern. Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch macht 20 Prozent aus und muss monatlich bzw. quartalsmäßig abgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

AutorIn:
Datum: 01.02.2024
Kompetenz: Energie

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