Wohnfläche, Nutzfläche, Verkehrsfläche – was ist was?
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Neben gerichtlichen Zwangsversteigerungen von Immobilien haben EigentümerInnen auch die Möglichkeit, ihr Haus freiwillig zu versteigern. Grund dafür ist das „Feilbietungsrechtsänderungsgesetz“, das seit 1.1.2009 gilt. Dieses erlaubt es auch MaklerInnen, gemeinsam mit NotarInnen Immobilien zu versteigern. Das bietet gegenüber den bisher bekannten Zwangsversteigerungen dem Verkäufer natürlich zahlreiche Vorteile, abgesehen von der Tatsache, dass bei einer Zwangsversteigerung der Erlös im Regelfall nicht ihm, sondern seinen Gläubigern zugute kommt:
Bei dieser Form der Immobilienversteigerung entscheidet sich der Verkäufer aus freien Stücken für den Versteigerungsweg. In den so genannten Feilbietungsbedingen sind Fakten wie das Mindestgebot, die vom potentiellen Erwerber zu erbringende Sicherheitsleistung, sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen festgehalten. VeranstalterInnen von Auktionen, wie etwa das Dorotheum, verlangen überdies ein aktuelles Bewertungsgutachten, welches InteressentInnen neben zahlreichen weiteren Informationen und Bildern im Auktionskatalog die Möglichkeit geben soll, sich ein genaueres Urteil zu bilden. Drei Wochen vor der Versteigerung muss diese auf der Edikte-Seite des Justizministeriums öffentlich gemacht werden – ähnlich den bekannten Zwangsversteigerungen.
Als AnbieterIn haben Sie, im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, die Möglichkeit, einen bestimmten Mindesterlös zu fixieren. Wird dieser nicht erreicht, so findet eben kein Eigentümerwechsel statt, Sie müssen als VerkäuferIn allerdings die Kosten der Versteigerung bezahlen. Nach einer erfolgten Versteigerung geht es rasch. Aufgrund der klaren Feilbietungsbedingungen muss kein eigener Kaufvertrag mehr gemacht werden.
Hierbei entfällt die Pflicht einer Veröffentlichung und die Immobilie wird auch nicht im Rahmen einer klassischen Versteigerungsprozedur an den neuen Besitzer gebracht: Unter notarieller Aufsicht legen InteressentInnen ein Anbot, der Verkäufer nimmt nach einer bestimmten Frist das attraktivste Angebot an. Dies muss allerdings nicht jenes mit dem höchsten Kaufpreis sein: Der Verkäufer kann frei zwischen den eingegangenen Angeboten wählen, und sich beispielsweise auch für eines entscheiden, dessen Angebotssumme unter einer anderen liegt, wenn ihm andere Rahmenbedingung mehr zusagen.
Freiwillige Versteigerungen von Immobilien hatten, ähnliche wie die Hausverlosungen, ihren großen Hype bereits. Nach anfänglichen sehr erfolgreichen Immobilienübertragungen finden sich heute nur noch wenige solcher Angebote am Immobilienmarkt.
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AutorIn: Redaktion
Datum: 19.07.2017Nichts mehr verpassen: Abonnieren Sie jetzt den Newsletter von wohnnet
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