Wohnrechtsnovelle: Was ist neu?
Die neue Wohnrechtsnovelle ist erlassen und mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Änderungen gibt es vor allem im Mietrechtsgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 und dem WGG. Hier die wichtigsten Details.
Das lange Warten auf die Umsetzung der Wohnrechtsreform hat ein Ende. Die Wohnrechtsnovelle 2015 ist in Kraft. Von den Neuen Regelungen betroffen sind das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie das WGG. Auch eine eigene Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG ist darin enthalten.
Mehr Rechtssicherheit für EigentümerInnen
Für EigentümerInnen wurde eine große rechtliche Unklarheit beseitigt. Das neue Wohnrecht stellt klar: Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseintragungen, die vor dem 1.1.2015 erfolgt sind.
MieterInnen werden entlastet
Die Thermensache ist endlich und eindeutig geklärt: Für die Erhaltung und Erneuerung von Wärmebereitungsgeräten sind sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechts in Zukunft die VermieterInnen zuständig. Die Wartung, dazu zählt auch der jährliche Thermenservice, ist nach wie vor Sache der MieterInnen.
Die Erhaltungspflicht der VermieterInnen bezieht sich aber nur auf mitvermietete Wärmebeitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht MieterInnen, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu.