Moderne Wohnsiedlung © Shutterstock

Wohnrechtsnovelle: Was ist neu?

Die neue Wohnrechtsnovelle ist erlassen und mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Änderungen gibt es vor allem im Mietrechtsgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 und dem WGG. Hier die wichtigsten Details.

Das lange Warten auf die Umsetzung der Wohnrechtsreform hat ein Ende. Die Wohnrechtsnovelle 2015 ist in Kraft. Von den Neuen Regelungen betroffen sind das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie das WGG. Auch eine eigene Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG ist darin enthalten.

Mehr Rechtssicherheit für EigentümerInnen

Für EigentümerInnen wurde eine große rechtliche Unklarheit beseitigt. Das neue Wohnrecht stellt klar: Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseintragungen, die vor dem 1.1.2015 erfolgt sind.

MieterInnen werden entlastet

Die Thermensache ist endlich und eindeutig geklärt: Für die Erhaltung und Erneuerung von Wärmebereitungsgeräten sind sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechts  in Zukunft die VermieterInnen zuständig. Die Wartung, dazu zählt auch der jährliche Thermenservice, ist nach wie vor Sache der MieterInnen.

Die Erhaltungspflicht der VermieterInnen bezieht sich aber nur auf mitvermietete Wärmebeitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht MieterInnen, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu.

AutorIn:
Archivmeldung: 16.01.2015
Kompetenz: Recht

Inspiration & Information abonnieren - mit dem wohnnet Newsletter

Weitere Artikel aus dem Channel Rechtstipps

panitan/stock.adobe.com

Rechtstipps

Wohnung privat verkaufen: Das sollten Sie wissen!

Kann ich meine Wohnung ohne Makler verkaufen? Wie bekomme ich einen wirklich guten Preis für meine Eigentumswohnung? ...

Sibylle/stock.adobe.com

Rechtstipps

Richtwertmieten in Ö: Die aktuellen Zahlen

Zahlreiche Mietwohnungen fallen bei der Neuvermietung in das Richtwertsystem. Hier finden Sie die Entwicklung der ...

Chodyra Mike/shutterstock.com

Rechtstipps

Immobilien aus Versteigerungen

Immobilien können auch außerhalb eines Gerichtverfahrens freiwillig versteigert werden. Von wem die vormals ...

Anna_Kuzmina/shutterstock.com

Rechtstipps

Endlich Schnee! Doch wer muss räumen?

Jedes Jahr wieder erfreut der erste Schnee Groß wie Klein. Doch - fernab vom Schneemann bauen und durch die ...

Solis Images/shutterstock.com

Rechtstipps

Reparaturen in Mietwohnung: Wer zahlt was?

Sie sind Mieter und nicht sicher, welche anfallenden Reparaturen von Ihnen persönlich bezahlt werden müssen, und ...

NanD_PhanuwatTH/shutterstock.com

Rechtstipps

10 Tipps zur Betriebskosten-Abrechnung

Betriebskostenabrechnungen müssen kein unangenehmes Thema sein! Wir haben für Sie die besten Spartipps, die Ihnen ...

New Africa/stock.adobe.com

Rechtstipps

Eigentumswohnung kaufen: Checkliste

Nie wieder Miete zahlen? Eine feine Sache, so eine Eigentumswohnung. Aber bevor der Kaufvertrag unterschrieben werden ...

4 PM production/shutterstock.com

Rechtstipps

Laute Nachbarn? Was das Gesetz sagt, und was Sie tun können

Laute Nachbarn - wer kennt das nicht? Was tatsächlich als Lärmbelästigung im rechtlichen Sinne gilt und wo Sie ...

Jakub Gruchot/shutterstock.com

Rechtstipps

Wie komme ich zu einer Gemeindewohnung?

Eine Gemeindewohnung kriegt nicht jeder. Schon allein, dass man auf die Warteliste kommt, muss man einige ...