Bauernsacherl kaufen? Worauf Sie achten müssen
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Grundsätzlich sind Zwangsversteigerungen eine schmerzhafte Angelegenheit, in erster Linie natürlich für die ehemaligen BesitzerInnen. Doch für GläubigerInnen bleibt es oft die letzte Möglichkeit, um ausständige Zahlungen reinzubekommen. Darüber hinaus sind Zwangsversteigerungen für Eigenheimsuchende eine gute Möglichkeit, auch mit knapperem Budget an ein Objekt zu gelangen, das sie sich sonst wohl nicht leisten könnten. Diese Art von Versteigerungen haben nur wenig mit Ebay oder ähnlichem zu tun. Denn: Wer nicht aufpasst, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine Versteigerungsimmobilie zu erwerben, bietet Ihnen die Ediktsdatei des Justizministeriums einen umfangreichen Überblick über alle zurzeit in Frage kommenden Objekte. Einfach bei der Suche die gewünschte Immobilienart und den Standort auswählen und schon werden Ihnen die Ergebnisse angezeigt. Viele der Immobilien werden sehr detailliert beschrieben und sind sogar mit Fotos ergänzt.
Für die InteressentenInnen wird ein (gesetzlich vorgeschriebener) Besichtigungstermin angeboten. Doch Achtung: Oft handelt es sich nur um einen einzigen Termin! Wer zu dieser Zeit nicht kann, hat das Nachsehen. Und lassen Sie sich keinesfalls dazu hinreißen, die Katze im Sack zu ersteigern!
Ebenfalls in der Ediktsdatei ausgeschrieben ist der Tag der Versteigerung. Alle BieterInnen sind verpflichtet, einen gültigen Lichtbildausweis mitzubringen, und die Gebote dürfen nur mündlich abgegeben werden. Können Sie nicht persönlich erscheinen, müssen Sie Ihre Vertretung mit einer notariell beglaubigten Vollmacht versehen. Allgemein wird für jedes Objekt ein Mindestangebot angesetzt, welches die Hälfte des Schätzwertes darstellt. Doch bevor Sie mitbieten, müssen Sie dem Gericht noch eine Sicherheitsleistung, ein sogenanntes Vadium, hinterlegen. Dies geschieht in Form eines Sparbuchs und beträgt 10 Prozent des Schätzwertes.
Zu allererst: tief durchatmen! Fallen Sie unter keinen Umständen in einen Bieterrausch. Legen Sie sich vorher einen Maximalbetrag fest, den Sie nicht übersteigen. Bedenken Sie, dass viele Objekte nicht im Bestzustand versteigert werden und noch weitere Investitionen benötigen. Es ist aber von Vorteil, wenn Ihre gewählte Maximalsumme sich etwas oberhalb eines runden Betrages befindet. Runde Summen sind für viele eine psychologische Hemmschwelle. Bieten Sie sicherheitshalber auch nicht gleich von Beginn an mit, sie wecken bei Ihren MitstreiterInnen dadurch nur Konkurrenzdenken, was im ungünstigsten Fall den Preis in die Höhe treibt.
Wenn bei „Drei“ der Hammer fällt und von Ihnen das letzte Gebot kam, heißt es nicht, dass Sie automatisch neue EigentümerIn sind. Zunächst müssen noch der oder die GläubigerInnen zustimmen. Auch kann es sein, dass im Falle einer zu niedrigen Versteigerungssumme (unterhalb drei Viertel des Schätzwertes) Ihr Gebot noch die nächsten 14 Tage lang überboten werden kann. Worauf selbstverständlich Sie Ihr Gebot nachkorrigieren dürfen. Trifft dieses nicht zu und keiner der Gläubiger legt sein Veto ein, gehört die Immobilie Ihnen. Jetzt müssen Sie nur noch binnen zwei Monaten die gebotene Summe überweisen. Ihre 10%-ige Sicherheitsleistung wird Ihnen dann natürlich angerechnet.
AutorIn: Jonathan Pielmayer
Datum: 13.06.2016Nichts mehr verpassen: Abonnieren Sie jetzt den Newsletter von wohnnet
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