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(1867) getestete

Die neun Bauordnungen

Bauordnung werden in Österreich von den Landesregierungen im Verordnungsweg erlassen (und auch immer wieder novelliert). Die Bauvorschriften sind somit von Bundesland zu Bundesland verschieden. Zusätzlich gibt es noch einige Städte, die ihre eigene Bauordnung (Statut) haben wie z.B. Linz (gültig für Wels, Gmunden, Ried, Bad Schallerbach), Steyr, Salzburg usw. .

Bauordnung und Bestimmungen
Die einzelnen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschieden sich  voneinander, auch wenn sie ein gemeinsames Thema haben. Auch die Bezeichnungen sind nicht einheitlich. . Es ist daher die jeweils aktuelle Bauvorschrift zu beachten!

Landesbauordnungen
Generell gliedern sich die Landesbauordnungen in folgende Abschnitte:

1. Abschnitt: Regelung der Bebauung.
Dies geschieht durch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie durch generell oder zeitlich festgesetzte Bausperren und Bauverbot. In diesen Abschnitt wird auch die Änderungen von Liegenschaftsgrenzen geklärt wie z.B.  Grundabteilung, Umlegungen, Grenzberichtigungen, Grundabtretungen,  Enteignungen Aufschließungsbeiträge und andere Anliegerleistungen.

2. Abschnitt: Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Bauverfahren. Ansuchen um Baubewilligung,  Prüfung des Bauvorhabens und Bauverhandlung, Baubewilligungsbescheid,   Baubeginn,  Baukontrollen, Baubenützung,  Erhaltung von Gebäuden.

3. Abschnitt:  Bauliche Ausnützung der Bauplätze 
Für die Ausnützbarkeit der Baugrundstücke wird Bauklasse, Bauhöhe, Bebauungsdichte, Bauweise, Lichteinfallswinkel, äußere Gestaltung sowie Einfriedung festgelegt.

4. Abschnitt: Gesundheitliche und konstruktive Vorschriften
Sie beinhalten die Belichtung und Belüftung von Räumen, lichte Raumhöhen, die Gebäudeausstattung, die Technische Versorgung sowie die Bestimmungen über konstruktive Bauteile, über besondere Bauanlagen (Einfamilien- und Siedlungshäuser, Holzbauten, Büro-, Geschäfts- und Industriegebäude, Hochhäuser, Beherbergungsstätten und Heime und Bauten für größere Menschenansammlungen)


Baupolizei
Die Baubehörde ( auch oft ”Baupolizei” genannt) ist für die Ausführung und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauordnung und deren entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zuständig. Als Baubehörde kann ein Gemeinderatsausschuss,  Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung (z.B. in Wien die MA 37), Gemeinderat und die Landesregierung fungieren.

Berufungsinstanz
Kommt es in einem Verfahren zu einer Berufung so kann als Berufungsinstanz  der Landeshauptmann oder ein bestellter Vertreter, der Vorstand der Magistratsabteilung für Berufungsfälle. der Stadtbaudirektor  oder ihre bestellten Vertreter und drei Bausachverständige, z.B. Niederösterreich jeweils nach Wichtigkeit aufgeteilt auf Bürgermeister und Gemeinderat, Bezirksverwaltungsbehörde. Landeshauptmann und Landesregierung.

Zusatzverordnungen
Zusätzlich zur Bauordnung, welche vor allem nur die Errichtung und die Erhaltung von Gebäuden selbst regelt, gibt es Gesetze und Verordnungen welche angrenzende Bereiche wie z.B. Verkehr, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz usw. betreffen, die im Baufall ebenfalls zu beachten sind.

 

Diese Gesetze und Verordnungen können jeweils Landes- oder Bundesgesetze sein. Welche zusätzlichen Gesetze jeweils bei einem Bauvorhaben zur Anwendung kommen ist von Fall zu Fall verschieden. Als Bauherr verpflichten Sie sich zu Kontrolle und Achtung. Behörden können im Zuge eines Verfahrens festlegen, welche Gesetze zusätzlich zu beachten sind. Diese Festlegung ist aber keine Garantie für Sie betreffend Vollständigkeit.

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Helmut Melzer
Werner 10.03.2011

Wir haben vor 3 Jahren einen Baugrund gekauft,an den am Nachbargrundstück eine 10 m lange Doppelgarage mit Gibeldach an unsere Grundgrenze angebaut ist.Höhe des Garagendaches sicher über 4,50 m.Meine Frage dazu wäre,ob dies in dieser Ausführung erlaubt ist

Herzlichen Dank !

peter 29.03.2011
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4.50 ... das ist aber ungewöhnlich....
fährt der in seine garage rauf..???
die unterste bauhöhe ist doch 5.50 .. was steht am flächenwidmungsplan...??

lg pn

ena 07.02.2011

woran erkennt man eigentlich ob es sich um eine spezifische erholungsnutzung?

peter 29.03.2011
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mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder

aha...
naja. das sollte doch so dann im grundbuch stehen...

lg pn

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