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Kalkulationsirrtum

Ein Kalkulationsirrtum ist ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung getreten ist und ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war.

 

Wird die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum.

 

Wenn die Kalkulation nicht zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde, sondern dem Vertragspartner gegenüber beispielsweise nur der Preis genannt wurde, wobei die Höhe der Kosten und Aufwendungen, aus denen sich dieser Preis ergibt, einfach falsch eingeschätzt wurden, so handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

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Helmut Melzer
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