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Fenster unter Denkmalschutz

Denkmalschutz passiert nicht nur im Museum. Viele (Privat-)Gebäude hierzulande unterliegen dem Denkmalschutzgesetz. Fensteraustausch oder -sanierung sind dann nicht nur mehr Sache des Eigentümers - wer mitentscheidet und was zu beachten ist..

Denkmalschutz ist vielen ein Begriff, dennoch kommen nur wenige Privatpersonen tatsächlich mit dem Thema in Berührung. Wenn doch, kommt auf sie ohne Zweifel so einiges zu - vor allem Vorschriften: Zerstörungs- und Veränderungsverbote, Veräußerungsbeschränkungen und Ausfuhrverbote. Und damit wird klar: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Denkmalschutz bedeuten für (Haus-)Eigentümer mitunter weitreichende Eingriffe in ihre Verfügungsfreiheit, die laut Verfassungsgerichtshof allerdings keine Enteignung und folglich kein Anspruchsgrund für eine Entschädigung darstellen.

Wann stehen Fenster unter Denkmalschutz?

Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, betrifft dies auch Fenster und Türen. Ob es sich auch tatsächlich um Denkmalfenster handelt, weiß man als Eigentümer dann, wenn das Bundesdenkmalamt (= BDA) das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales mittels eines Bescheids festgestellt hat. Der Schutz muss dann auch im Grundbuch vermerkt werden bzw. sein. Unbewegliche geschützte Denkmale werden auf der Website des Bundesdenkmalamts im Denkmalverzeichnis erfasst.

Denkmalgeschützte Fenster sanieren: Das ist zu beachten

Werden Fenster, die unter Denkmalschutz stehen, saniert bzw. sollen Veränderungen vorgenommen werden, muss der Stil der jeweiligen Epoche bewahrt werden, um das spezifische historische Erscheinungsbild für die Allgemeinheit zu erhalten. Das gelingt dann, wenn die historischen Details, wie Beschläge aus Messing, Sprossen oder Elemente, die vernickelt ausgeführt sind, bewahrt bleiben. Stilmerkmale können heute gut imitiert werden, indem z. B. grundlegenden Formen berücksichtigt werden, etwa die Breite der Fensterleisten. Auch die Verglasung muss authentisch bleiben: So kann es sein, dass Antikglas, Buntglas oder Gläser mit geschliffenen und verzierten Oberflächen gewählt werden müssen. Historische Fenster sind meist Holzfenster oder Eisenfenster, weshalb Kunststoff oder moderne Metalle wie Aluminium für die Fenstersanierung nicht in Frage kommen. Verwendet werden für Fensterläden, Fensterbänke & Co deshalb etwa Kiefer, Lärche, Eiche oder Meranti.

Wann ist ein Fenstertausch erlaubt?

Der Denkmalschutz zielt immer auf die Erhaltung des ursprünglichen Zustands ab – das gilt auch für Fenster. Damit sie authentisch bleiben, sollten natürliche Alterungsspuren möglichst erhalten bleiben. Im Falle von historischen Holzfenstern, denen die Witterung stärker zusetzt als etwa neuen Kunststofffenstern, ist dies oft nicht möglich und sie müssen vollständig ausgetauscht werden. Vor allem immer dann, wenn die Funktionalität der Fenster beeinträchtigt und in Folge die gesamte Bausubstanz gefährdet ist, wird ein Austausch unumgänglich. Eine akute Gefährdung von Funktion und Gebrauchsfähigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • schlechte Wärmedämmung durch poröse Dichtungen und dünnes Glas (Gefahr von Schimmelbildung) 
  • Schäden am Material 
  • Rahmen der Holzfenster verziehen sich und schließen nicht mehr richtig 

Meldepflicht bei Fenstersanierung

Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, etwa eine Fenstersanierung,müssen dem BDA zwei Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Innerhalb von sechs Wochen erhält der Eigentümer dann die Entscheidung des BDA, wobei eine nicht rechtzeitige Entscheidung nicht als Genehmigung gewertet werden kann. Jede Veränderung, die die Substanz, die Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ist ohne Bewilligung des BDA verboten. Das gilt natürlich erst recht für eine Zerstörung.

Eigentümer zum aktiven Denkmalschutz verpflichtet

Es gilt aber nicht die oben beschriebene Anzeigepflicht bei Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, sondern auch die sogenannten Erhaltungspflichten: Sie schützen die unter Schutz stehenden Objekte vor Zerstörung oder Veränderung und sollen auch den allmählichen Verfall durch Unterlassung verhindern. Der Eigentümer ist somit zu unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet (= aktiver Denkmalschutz). Diese müssen aber nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um zumutbare Maßnahmen handelt, deren Kosten überschaubar bleiben. Im Falle von Fenstern wären hier beispielsweise Reinigungs- und Pflegearbeiten zu nennen. Bei kleineren Sanierungsarbeiten soll lediglich die Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden, damit Schäden nicht irreparabel werden oder gar auf das Mauerwerk übergehen. Dabei sind jedoch historische Techniken anzuwenden und authentische Materialien wie Leinölfarben, Kiefer, Lärche oder Meranti zu verwenden.

Historische Fenster mit modernstem Standard

Denkmalgeschütze Fenster zu modernisieren klingt zunächst nach einem Widerspruch. Überwunden werden kann dieser dank spezieller Denkmalschutzfenster, die sowohl die Vorgaben der Denkmalschutzbehörde erfüllen als auch moderne Ansprüche, z. B. an die Wärmedämmung nach den Vorgaben der EnEV. In Sachen Schallschutz und Einbruchschutz weisen Denkmalschutzfenster ähnlich gute Werte auf wie moderne Fenster und Haustüren aus Aluminium oder Kunststoff.

Erhältlich sind Denkmalschutzfenster etwa bei Bautischlereien. Diese fertigen Fenster in jedem gewünschten Sondermaß und orientieren sich beim Design an die Originalvorlagen bzw. an die Vorgaben des Denkmalschutzamtes. Die Profis kombinieren moderne Denkmalschutzfenster mit historischen Fensterbeschlägen, Fensterprofilen, Fensterläden und Fenstersprossen und erhalten so ihre Authenizität.

Strafen bei Nichtbefolgung

Die Zerstörung von Denkmalen wird nach dem Denkmalschutzgesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Daneben ist eine Wertersatzstrafe vorgesehen, die an den Wiederherstellungskosten bzw. dem widerrechtlich erzielten Nutzen zu bemessen ist. Auch andere Zuwiderhandlungen werden streng geahndet. Zum Beispiel kann für widerrechtliche Veränderungen, etwa an Fenstern, eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe bis zu EUR 50.800,- verhängt werden, hinzukommen kann eine allfällige Wertersatzstrafe.

Denkmalschutz aufheben?

Der Denkmalschutz bleibt so lange bestehen, bis er durch einen gegenteiligen Bescheid aufgehoben wird, etwa weil kein öffentliches Interesse an der Erhaltung mehr besteht. Dem voraus geht ein entsprechender Antrag. Wird der Denkmalschutz per Bescheid aufgehoben, ist auch der entsprechende Vermerk im Grundbuch zu löschen.

Ein Verkauf oder eine Schenkung des Objekts ändert übrigens nichts an dessen Schutz – dies regelt die Pflicht zur “Veräußerungsanzeige”. Der Verkäufer hat den Erwerber über die Denkmaleigenschaft aufzuklären und der neue Eigentümer muss dem BDA binnen zwei Wochen namentlich bekannt gemacht werden.

AutorIn:
Datum: 21.09.2020
Kompetenz: Fenster und Glas

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