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(1867) getestete

Einsicht in den Bauakt

Von dem vorhandenen Gebäude muss es in der Regel bei der Baubehörde einen Bauakt geben. In diesem Akt sind sämtliche Bauanträge und Baubewilligungen, beginnend mit der Baubegenehmigung für den Neubau bis zur Genehmigung der letzten baulichen Veränderung, gesammelt. Bei älteren Häusern (errichtet vor dem 2. Weltkrieg bzw. unmittelbar in der Nachkriegszeit) können unter Umständen keine Unterlagen vorhanden sein.

 

Bei solchen Gebäuden muss im Zuge eines Bauantrages ein Antrag um nachträgliche Bewilligung gestellt werden. Alte Baubeschreibungen (Materialangaben, bauphysikalische Berechnungen) lassen Rückschlüsse auf die Bausubstanz zu, sind aber keine Garantie für das verwendete Material bzw. die hergestellten Konstruktionen.

 

Gebäudegeschichte

Die Chronologie Ihres Bauaktes ergibt sich aus den Genehmigungsdaten der einzelnen Baubewilligungen wobei bei der planlichen Darstellung immer davon ausgegangen wird, dass das, was im vorhergehenden Antrag bewilligt worden ist, grundsätzlich im darauffolgenden Antrag als Bestand (grau dargestellt) angenommen ist.

Stolperstein
Anhand dieser Unterlagen und Plänen kann man nachvollziehen, ob das Bauwerk der Baubewilligung entspricht, oder ob Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, für die keine Baugenehmigung vorliegt.  Stellt sich dabei heraus, dass Plan und Wirklichkeit nicht übereinstimmen, so liegt eine nicht behördlich genehmigte Baumaßnahme vor.

 

Insbesonders wenn konstruktiv tragende Teile betroffen sind bzw. Vorschriften der Bauordnung und sonstiger Gesetzte nicht eingehalten sind,  verfallen alle Bewilligungen und Genehmigungen für dieses Gebäude oder für diesen Gebäudeteil. Für diese illegalen Baumaßnahmen muss sofort ein Bauantrag gestellt werden.

Grundstücksbauakt
Auch bei nicht bebauten Grundstücken kann ein Bauakt vorliegen, wenn z.B. ein Bauantrag gestellt worden ist, das Gebäude aber nicht errichtet  oder der Antrag abgelehnt wurde. Hier ist es interessant mit welcher Begründung die Behörde den Bauantrag abgelehnt hat. 

Bauakten
Jeder Bauantrag besteht meistens aus folgenden Teilen:

  • Einreich- und Lageplan
  • Grundbuchauszug
  • Vorladung zur Bauverhandlung
  • Baubewilligung
  • Abnahmeprotokolle z.B. Kaminbefund, statische Abnahmen, Gehsteigbefund
  • Benützungsbewilligung, bzw. Fertigstellungsanzeige

 
Einsichtnahe
Die Einsichtnahme kann nur durch den Grundeigentümer erfolgen. Daher ist es erforderlich dass ein Schreiben des Grundeigentümers zur Behörde mitgenommen wird, in dem der Grundeigentümer der namentlich angeführten einsichtnehmenden Person (oder Personen)  die Einsichtnahme erlaubt und gestattet, dass Kopien der Unterlagen angefertigt werden.

 

In den Behörden ist dies bei den jeweiligen Kopierergeräten möglich, wobei größere Pläne in Teilen (DIN A3) kopiert werden. Es ist ratsam außer dem neuesten Bauantrag zumindest den letzten Einreichplan und Baubewilligung und wenn in diesem Plan nicht das gesamte Gebäude dargestellt ist, den Gesamtplan neuesten Datums zu kopieren.

Lageplan
Bei Einreichung wird die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück meistens im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 dargestellt. Dieser Lageplan ist primär die Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück relevant und kann nicht als bindende Grundlage für den Grenzverlauf  herangezogen werden.

 

Diese Lagepläne werden von Baumeister oder Architekten erstellt, als Basis wird aber meistens ein Vermessungsplan verwendet. Dieser von einem Vermesser erstellte Vermessungsplan ist, wenn Nachbarn betreffend des Grenzverlaufes keinen Einspruch erheben, für alle, auch für die Behörde bindend.

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Helmut Melzer
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