Wohnnet
Header Leute Wohnnet
Mein Wohnnet und Suche
Mein Wohnnet
Mobile Hauptmenue
Mobile Lupe
Find us on Facebook
Handwerkerbörse Icon
Handwerkerbörse
Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Bauführerbekanntgabe und Benützungsbewilligung


Bauunternehmen - Suche


Sie suchen ein Bauunternehmen, dem man Vertrauen kann?
Achten Sie auf getestete Betriebe. Da können Sie sich verlassen!



Bauführerbekanntgabe
Der Bauherr hat der Baubehörde vor Beginn der Arbeiten den Bauführer schriftlich bekannt zu geben und dieser hat die bei der Behörde vorliegenden Einreichpläne spätestens drei Tage vor Baubeginn als Bauführer zu unterfertigen. Der Bauführer ist für die Bauausführung sowie für die Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Bauführer muss für die Berufsausübung bzw. zur gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sein (z.B. Baumeister, Bauunternehmen, für spezielle Bauführungen z.B. auch Zimmermeister, Schlosser, usw.) und darf mit Prüfingenieur nicht ident sein. Der Wechsel des Bauführers ist der Baubehörde anzuzeigen

Baubeginnsanzeige
Die Baubeginnsanzeige ist vom Bauführer an die Baubehörde unter Angabe des Datums des Baubeginns zu übersenden. Eine Kopie diese Schreibens ist auch an das Arbeitsinspektorat zu übersenden.

Benützungsbewilligung
Die Beendigung der Bauausführung ist der Baubehörde anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Bauherr hat gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde erster Instanz schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

Objekte, für die ein Baubewilligung vorliegt, dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung genutzt werden. Durch die Erteilung eines Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, dass das Bauvorhaben plan- und gesetzeskonform sowie entsprechend den erteilten Bewilligungen und Auflagen ausgeführt worden ist. (Kollaudierung).

 

Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind üblicherweise anzuschließen:

  1. Bei einem Zu- oder Umbau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (zweifach)
  2. Bei anzeigepflichtigen Abweichungen ein Bestandsplan (zweifach)
  3. Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens 
  4. Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen positive Befunde und Bescheinigungen wie u.a.
  5. Schornsteinbefund (Rohr- und Baubefund)
  6. Rauchfangbefund (Roh- u. Baubefund) 
  7. Kanalbefund (Abwasserleitungsbefund) 
  8. Wasserleitungsbefund  
  9. Gasinstallation (Sicherheitsattest) 
  10. Elektroinstallation (Sicherheitsattest) etc.

Wird keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens vorgelegt, wäre die Baubehörde gezwungen eine Überprüfung des Bauvorhabens durchzuführen ....

Laut Wiener Bauordnung § 128 werden von einem eigens bestellten Prüfingenieur für die Fertigstellungsanzeige weitere Unterlagen benötigt, siehe < H2_28_14_14 >.

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
NB 22.04.2011

Guten Tag, wir haben ein altes Haus aus dem 18. Jahrhundert erworben, welches 1985 saniert wurde. Im Kaufvertrag ist eindeutig darauf hingewiesen worden, dass eine Bau- und Benützungsbewilligung vorliegen muss. Die Verkäuferin hatte dies übersehen und fordert jetzt von uns eine Unterzeichnung das Gebäude auch ohne Benützungsbewilligung zu nutzen. Welche Nachteile können hier von uns als Käufer entstehen. Und warum will die Verkäuferin bei nicht Unterzeichnung dieser Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten? (versteckte Mängel?) Besten dank für die Hilfe! MfG

Matthias 07.05.2011

Hallo, würde diesen Vertrag nicht unterzeichnen, ist das gleiche wenn man eine Katze im Sack kauft. Mein Rat ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu und fragen bei der zuständigen Behörde nach ob ev. etwas zu diesem Anwesen vorliegt. Benützungsbewilligung oder im schlimmsten Fall ein Abrißbescheid. wünsche alles gute

<< voriger Artikel nächster Artikel >>

Normung

Normung macht an den Grenzen eines Landes nicht Halt. Durch Normen werden noch bestehenden technischen Handelshemmnis...
 
Bauordnungen

Bauordnungen

Bauordnung werden in Österreich von den Landesregierungen...
 
Paragraphen

Paragraphen

Es kann sich ergeben dass weitere Bewilligungen notwendig...
 

Risse im Mauerwerk 

Wenn sich das Fundament oder Teile davon absenken...

Schneller Schimmelstopp 

Bis zu einer Sanierung vom Schimmelbefall ist Selbsthilfe angesagt.

Wie ein Fenster dichtet 

Dichtung prüfen einwichtiger Ansatzpunkt zur Energieeinsparung.

Erneuerung auf Metall 

Grundierund und Korrosionsschutz muss mit Untergrund und Beschichtung zusammenpassen.

Restaurateur 

Auf Basis von Bauzustand und Musterarbeiten wird die Sanierungsmethode festgelegt.