Allgemeine Bestimmungen für Immobilien in Bulgarien
Immobilien können von Bulgaren und in Bulgarien gemeldeten Unternehmen erworben werden. Bulgarische Unternehmen dürfen ungeachtet der Staatszugehörigkeit ihrer Aktionäre in Bulgarien Immobilien, Ausländer in bestimmten Fällen Eigentum erwerben.
Das bulgarische Gesetz erkennt das private bzw. öffentliche Eigentumsrecht voll an. Darüber hinaus sind die Eigentumsrechte durch die Verfassung geschützt; bulgarische Gerichte erkennen den Privatbesitz von Immobilien an. Im Regelfall ist Privateigentum nicht übertragbar, aber in bestimmten Fällen kann Privateigentum zu Gunsten des Staates bzw. der Gemeinde veräußert werden.
In solchen Fällen muss der Staat oder die Gemeinde beweisen, dass solch eine Veräußerung rechtliche Gründe hat und es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Bedarf zu decken. Im Falle einer Überschreibung an Staat oder Gemeinde hat der Eigentümer der Immobilie das Recht auf eine angemessene Entschädigung.
Ein Übernahmevertrag in Form einer notariellen Urkunde ist erforderlich, um Immobilien als Privateigentum zu erwerben. Dieses Dokument muss von den Parteien vor einem Notar unterzeichnet werden. Beim Erwerb von staatlichen oder kommunalen Immobilien sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die entsprechenden Eigentumsurkunden müssen beim Grundbuchamt registriert werden.
Immobilien können von bulgarischen Staatsbürgern und Unternehmen, die ordnungsgemäß in Bulgarien gemeldet sind, erworben werden. Bulgarische Firmen, die zu 100 % im Besitz ausländischer Unternehmen oder Einzelpersonen sind, haben die gleichen Rechte wie bulgarische Unternehmen. Bulgarische Firmen dürfen ungeachtet der Staatszugehörigkeit ihrer Aktionäre in Bulgarien Immobilien erwerben. Ausländer und ausländische Rechtsträger haben in folgenden Fällen dürfen in den folgenden Fällen Eigentumsrechte über Land erwerben:
– aufgrund der Bedingungen, die sich nach dem EU-Beitritt ergeben;
– aufgrund internationaler Vereinbarungen und Verträge, die ordnungsgemäß ratifiziert, promulgiert und implementiert wurden; und
– aus Gründen, die sich aus dem Erbgesetz ergeben.
Es gibt außerdem einige Beschränkungen hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken als Zweitwohnsitze von EU-Staatsbürgern bzw. -unternehmen. Davon ausgenommen sind EU-Staatsbürger mit einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Dauer von fünf Jahren ab dem EU-Beitritt. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Land unterliegt für die Dauer von sieben Jahren ab dem EU-Beitritt ebenfalls bestimmten Beschränkungen. Diese Regelung kommt bei selbstständigen landwirtschaftlichen Produzenten, die auf Dauer in Bulgarien bleiben wollen, nicht zum Tragen.
Die Gebühr für die Registrierung im Grundbuch durch das Grundbuchamt beträgt 0,1 % des Kaufpreises.