Überschreibung von Immobilien
Ein Mietvertrag, der drei Jahre lang läuft und der weder registriert, noch beglaubigt ist, noch zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben wurde, ist gegenüber einem neuen Besitzer nicht durchsetzbar.
Um gegenüber einem Dritten, z.B. einem neuen Eigentümer, durchsetzbar zu sein, sollten Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren im Bestands- verzeichnis registriert werden.
Falls ein solcher Vertrag nicht wie oben genannt registriert wurde, sondern entweder notariell beglaubigt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben wurde (z.B. mittels eines Eintrags des Vertrags im Handelsregister), ist dieser unter folgenden Bedingungen gegenüber einem neuen Eigentümer durchsetzbar:
– wenn der Vertrag noch mehr als drei Jahre lang läuft, so ist der Vertrag ab dem Datum der Weitergabe der Besitzrechte drei Jahre lang durchsetzbar
– wenn der Vertrag noch bis zu drei Jahren lang läuft, so ist der Vertrag bis zum Auslaufen des Mietverhältnisses durchsetzbar
Ein Mietvertrag, der drei Jahre lang läuft und der weder im Bestandsverzeichnis registriert, noch beglaubigt ist, noch zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben wurde, ist gegenüber einem neuen Besitzer nicht durchsetzbar.
Weitergabe des Mietvertrages durch den Mieter
Die Weitergabe unterliegt denselben Bedingungen wie bei einer Untervermietung. Der Mieter darf die Immobilie zu den Auflagen des Mietvertrags untervermieten.