Aufgaben der Bauaufsicht
Die örtliche Bauaufsicht kontrolliert und steuert die Bauausführung, das bedeutet sie überwacht das Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen und die terminliche Einhaltung. Sie vertritt Ihre Interessen als Bauherr und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus.
Die Koordination und Steuerung auf der Baustelle sowie die Wahrnehmung der Interessen des Bauherren auf der Baustelle wird von der ”örtlichen Bauaufsicht” wahrgenommen. Da Ihre unmittelbaren Interessen als Bauherr betroffen sind, sollten Sie Ihre örtliche Bauaufsicht mit Sorgfalt wählen und ihr unbedingt vertrauen können.
Wer darf Bauaufsicht machen?
Diese weitreichende Tätigkeit darf nur von entsprechend befugten und auch qualifizierten Personen oder Unternehmen angeboten und erbracht werden. Dies sind in erster Linie Ziviltechniker, Ingenieurbüros oder Baumeister. Der eine Bauaufsicht Ausführende ist ausschließlich seinem Auftraggeber, sprich dem Bauherren verpflichtet und vertritt einzig dessen Interessen.
Was sind die Aufgaben?
Die örtliche Bauaufsicht kontrolliert und steuert die Bauausführung vor Ort. Sie vertritt Ihre Interessen und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Dies umfasst unter anderem auch, dass jeder, der auf die Baustelle kommt, sich bei der Bauaufsicht zu melden und deren Anweisungen zu befolgen hat.
Es wird überwacht, ob das Gebäude in Übereinstimmung mit den Plänen in der vertraglich festgesetzten Qualität sowie unter Einhaltung der geltenden Vorschriften hergestellt wird. Die Bauaufsicht steuert das Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen und achtet darauf, dass der Terminplan eingehalten wird.
Kontrolle der Gewerke
Die örtliche Bauaufsicht nimmt laufend die Leistungen der auf dem Bau agierenden Firmen ab, stellt eventuelle Mängel fest und veranlasst deren Behebung. Außerdem übernimmt sie die Steuerung, Kontrolle und Optimierung von Kosten, Terminen und Qualitäten der Baustelle im Interesse und in Vertretung des Bauherren.
Bauaufsicht ist nicht Bauleitung
Während der Bauleiter im Normalfall für eine ausführende Firma tätig ist, handelt die Bauaufsicht ausschließlich im Auftrag und Interesse des Bauherrn. Dies kann mitunter zu Interessenskonflikten führen. Wesentlich ist auch die vertragliche Abgrenzung der Leistungen und Haftungen zwischen den ausführenden Unternehmen einerseits und dem Auftraggeber und dessen Vertretern andererseits. Die Abgrenzung wird wohl je nach gewählter Baustellen-Ablaufstruktur unterschiedlich sein.