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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Haftung bei Baumängeln

Sobald ein Unternehmer eine Leistung vertraglich übernommen hat, ist er für seine Arbeit haftbar. Diese Haftung umschließt die Schäden welche die Mitarbeiter des Unternehmens in welcher Form auch immer anrichten sowie die Qualität und Pünktlichkeit der zu erbringenden Leistung.

 

Problemquellen

Da auf einer Baustelle verschiedene Firmen hintereinander und möglicherweise zusammen arbeiten, ist die Frage des Verschuldens an einem Problem nicht immer einfach. Wenn eine Firma an einem Bauteil arbeitet, den eine andere erstellt hat, muss sie zuerst in zumutbarem Ausmaß feststellen, ob die Vorarbeiten richtig ausgeführt wurden.

 

Ein Dachdecker muss daher den Dachstuhl den der Zimmermann errichtet hat in Augenschein nehmen um herauszufinden, ob dieser überhaupt geeignet ist, mit Dachziegeln gedeckt zu werden. Tut er dies nicht, kann er bei einem Dacheinsturz mit zur Verantwortung gezogen werden.

Baumängel sind unerwünscht, treten leider immer wieder auf. Es ist zuerst festzustellen, wer der Verursacher ist und dann zu klären wie Abhilfe zu schaffen ist.

Schuldfrage
Nicht alle Mängel gehen auf das Konto der ausführenden Firmen. Es kann sich auch herausstellen, dass unzureichende Angaben im Auftrag oder mangelnde Koordination auf der Baustelle Schuld an tragen

Mängelrüge
Dokumentieren Sie die entdeckten Mängel und setzten Sie sich mit der Bauüberwachung in Verbindung. Die Behebung sollte sofort eingeleitet werden.

Mängelkategorien


  • Geringe Mängel können mit dem Einverständnis der Bauherren so bleiben wie sie sind, führen jedoch im Ausgleich zu einer Preisminderung.
  • Behebbare Mängel sind von der ausführenden Firma in Ordnung zu bringen, da sonst die Rechnung nicht bezahlt wird.
  • Unbehebbare Mängel können wenn sie unwesentlich sind zu einer Preisminderung führen; wenn sie wesentlich sind, ist es notwendig, die gebauten Teile abzutragen und neu auszuführen.


Verstecktemängel
Sollten Mängel erst nach Übernahme des Gebäudes offenkundig werden, müssen Sie auf eine vollständige Dokumentation der Baustelle mit Angaben zur ausführenden Firma, den damals abgeschlossenen Verträgen zurückgreifen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Bei schwerwiegenden Mängeln sollten Sie sich professioneller Hilfe bedienen.

 


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Helmut Melzer
Othmar 07.09.2011

Ich habe vor 2 Jahren einen Natursteinteppich im Aussenbereich verlegen lassen und musste jetzt nunmehr feststellen, dass sich der ganze Belag vom Betonboden abhebt und sich auch Risse zeigen. Nach Rücksprache mit der Firma kam es zu einer Besichtigung vorort, wobei der Anwendungstechniker porösen Beton bzw. fehlenden WU Beton diagnostizierte. ( d.h.dieses Problem liegt nicht in ihrem Bereich) Ich wurde vor Vertragsabschluss nicht gefragt, ob der Treppenabgang mit wasserundurchlässigen Beton ausgeführt ist. Desweiteren habe ich in Erfahrung bringen können, dass der Beton vor der Beschichtung unbedingt hätte geschliffen werden müssen. 


Nach Mitteilung meines Rechtsanwaltes ist die Firma weder bereit eine Barablöse (gefordert ? 250,-), noch eine Sanierung durchzuführen. Welche Möglichkeiten gäbe es noch, diese Firma zur Wiederherstellung dieses Gewerkes zu bewegen ?

peter-der 2te 11.09.2011
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An sich sollte die Firma, die den Natursteinteppich verlegt, ja vorab den Untergrund prüfen.Wenn ich richtig lese, fordern Sie ein Barablöse von 250 Euro? Da zahlt sich kein Rechtsstreit aus. Sachverständige etc machen schon ein Mehrfaches aus.
lg
pe

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