" Der Mieter verpflichtet sich (...) den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand neu ausgemalt zurückzustellen."
Solche und ähnliche Passagen sind Standard-Sätze in gängigen Mietverträgen. Seit einer jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sind sie allerdings das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.
Vermieter muss Gebrauchsspuren akzeptieren
Klauseln wie die eingangs zitierte sind laut Gerichtsspruch unzulässig da sie eine Benachteiligung des Mieters darstellen: So kann von niemandem verlangt werden, eine Wohnung vor der Übergabe an den Vermieter komplett auszumalen, oder Schäden in Form von Rissen und Sprüngen in den Fliesen abzugleichen.
Auch was die Reinigung des Objekts angeht, darf nicht zuviel verlangt werden. Forderungen, wonach eine Wohnung "besenrein", d.h. nach einer kompletten Reinigung, übergeben werden muss, sind hinfällig.
Ähnlich wie bei der Tierhaltung kann bzw. muss der Vermieter nun konkreter werden, und genau festlegen, welche Erhaltungsarbeiten bzw. -kosten er auf den Mieter übertragen möchte. "Gebrauchsspuren", und eine allgemeine "Abnutzung" sind jedoch hinzunehmen.