Immobilien & Steuern 2010 - 10 wertvolle Tipps Teil 6-10
Schenkungen, Mehrfachvergebührungen, Übertragung von Grundstücken an Privatstiftungen und das Thema Hausverlosungen: Hier gehts zu weiteren Tipps rund um Immobilien und Steuern.
6.Besteuerung von Hausverlosungen: Hausverlosungen mögen mitunter wirtschaftlich interessant sein, lösen jedoch nach herrschender Ansicht der Finanzverwaltung eine umfassende Abgabenpflicht aus. Dazu zählt die Gebührenpflicht vom Gesamtwert aller aufgelegten Lose iHv 12 %, Grunderwerbesteuer iHv 3,5 % von zumindest dem dreifachen Einheitswert oder dem Wert der verkauften Lose, und bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist eine Ertragsteuerpflicht beim „Veräußerer“. Als Veräußerungserlös gilt die Summe aller Lose. Die steuerlichen Anschaffungskosten beim Erwerber entsprechen dabei lediglich dem eigenen Lospreis zuzüglich anfallender Anschaffungsnebenkosten.
7.Grundstückserwerbe von Todes wegen und durch Schenkungen: Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 31. Juli 2008 wird Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen von Grundstücken erhoben. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 % (bei nahen Verwandten 2 %) vom dreifachen Einheitswert. Zusätzlich fällt für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch 1 % Eintragungsgebühr an. Tipp: Für die Übertragung von Betriebsgrundstücken bestehen - insbesondere bei altersbedingten Betriebsübertragungen - Ausnahmen!
8.Fortführung der Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers (Vermietung und Verpachtung): Bei unentgeltlichen Liegenschaftserwerben ist die Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers fortzuführen (früher Aufwertungsoption auf die fiktiven Anschaffungskosten möglich). Dh Abschreibungen und Restbuchwert hängen von der bisherigen Nutzungsdauer des Rechtsvorgängers ab. Ist das Gebäude bereits voll abgeschrieben, kann der unentgeltliche Erwerber damit keine Abschreibung mehr durchführen. Tipp: Wird die Vermietung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren unterbrochen, können als Abschreibungs-Bemessungsgrundlage die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden.
9.Übertragung von Grundstücken an Privatstiftungen: Übertragungen von Immobilien an Privatstiftungen sind zwar von der Grunderwerbsteuer befreit, jedoch fällt bei der Zuwendung Stiftungseingangssteuer iHv 2,5 % sowie ein Grunderwerbsteueräquivalent iHv 3,5 % (vom dreifachen Einheitswert) an. Tipp: Das Grunderwerbsteueräquivalent fällt nur bei der Übertragung inländischer Grundstücke an.
10.Mehrfachvergebührungen: 2009 hat der VfGH die Bestimmung zu Mehrfachgebührungen (dh Mehrfachvergebührung von Urkunden über ein Rechtsgeschäft; zB ein Mietvertrag in drei Originalen unterlag dreimal der Mietvertragsgebühr) als verfassungswidrig aufgehoben.