Compliance im Vergabeverfahren
"Geltende Regeln einhalten" im Vergaberecht nach Bundesvergabe-Gesetz - ein komplexes Thema. Die Vergaberecht-Experten von Heid Schiefer liefern hierzu einen Überblick, um den Begriff "Compliance" zu verdeutlichen.
Der Begriff „Compliance“, der im Wesentlichen bedeutet, geltende Regeln einzuhalten, spielt selbstverständlich auch in einem so detailliert und komplex geregelten Bereich wie dem Vergabeverfahren nach Bundesvergabegesetz eine große Rolle. Hier wird nun ein grober Überblick über diese Regeln geboten, um den Begriff der „Compliance“ diesbezüglich etwas deutlicher zu machen.
Bundesvergabegesetz (BVergG)
An erster Stelle ist hier selbstverständlich das BVergG selbst zu nennen, das die meisten der im Zuge eines Vergabeverfahrens in Betracht kommenden Regeln enthält.
Die Bestimmungen des BVergG sind zwingend, sind also insbesondere vom Auftraggeber in der Ausschreibung und bei der Durchführung des Vergabeverfahrens durchgehend einzuhalten. Spielräume, die das BVergG nicht einräumt, dürfen auch nicht genutzt werden. Freilich müssen sich auch die beteiligten Unternehmer an die Regeln des BVergG (und der Ausschreibung, wenn sie sich nicht rechtzeitig dagegen beschweren) halten.
Die möglichen rechtlichen Konsequenzen der Nichtbeachtung des BVergG für den Auftraggeber sind folgende:
- Nichtigerklärung gesetzwidriger Vorgangsweisen (zB Ausschreibung, Zuschlagsentscheidung, Widerrufsentscheidung) durch die Vergabekontrollbehörden samt Ersatzpflicht für Pauschalgebühren;
- Feststellung gesetzwidriger Vorgangsweisen (zB Ausschreibung ohne Bekanntmachung, Direktvergabe) durch die Vergabekontrollbehörden samt Ersatzpflicht für Pauschalgebühren;
- Schadenersatz an Unternehmer nach einer solchen Feststellung;
- Nichtigerklärung von bereits abgeschlossenen Verträgen oder Geldbußen bis zu 10-20% des Auftragswerts nach einer solchen Feststellung;
- Verwaltungstrafen bis zu EUR 50.000,-- bei Verletzung der Dokumentations- oder Auskunftspflichten gegenüber den Vergabekontrollbehörden oder der Europäischen Kommission (§ 344 BVergG).
Dem Unternehmer drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des BVergG im Wesentlichen das Ausscheiden des Angebots oder der (u.U. auch künftige Vergabeverfahren, also die allgemeine berufliche Zuverlässigkeit betreffende) Ausschluss vom Vergabeverfahren; im Falle der „Erschleichung“ des Zuschlags durch strafbare Handlungen (neben den strafrechtlichen Konsequenzen natürlich) auch der nachträgliche Rücktritt vom Vertrag (§ 339 BVergG).
Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie Strafrecht
Verpflichtungen nach Wettbewerbs- und Kartellrecht spielen im Vergabeverfahren eine große Rolle, da das Vergaberecht ganz wesentlich von der Einhaltung der Regeln des fairen und lauteren Wettbewerbs durch alle Beteiligten „lebt“ und dies auch in den Grundsätzen des § 19 Abs 1 BVergG betont wird.
Entsprechende Sanktionen sind (neben dem Ausscheiden von Angeboten bzw Ausschluss von Unternehmern, die gegen diese Grundsätze verstoßen) in den jeweiligen Gesetzen geregelt und gehen – neben schweren strafrechtlichen Konsequenzen, die hier nicht näher aufgezählt werden können (zB nach § 168b StGB) – in drakonische Höhen (die Obergrenze von Kartellstrafen zB liegt bei 10% des Jahresumsatzes des Gesamtkonzerns).
Diese Verpflichtungen und Sanktionen beziehen sich nicht nur auf die Bieterseite, denn auch Auftraggeber können zB an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt sind, oder insbesondere ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen und so gegen das Verbot des § 5 Kartellgesetz verstoßen.
Sonstige verwaltungsrechtliche Bestimmungen
Schließlich sind auch noch die vielfältigen weiteren Vorschriften des Verwaltungsrechts zu erwähnen. Zu diesen zählen etwa das Baurecht (Bauordnungen), das Abfallwirtschaftsrecht oder gewerberechtliche Vorschriften (zB die Standesregeln für Baumeister und andere Gewerbe).
Praxistipp
Wie wohl es weder im Vergabeverfahren noch in der Abwicklung eines Projektes nach Vertragsabschluss empfehlenswert ist, den (künftigen) Partner ständig auf Gesetzesverstöße und mögliche Sanktionen hinzuweisen, so kann dies in manchen Fällen deshalb sinnvoll sein, weil es durchaus vorkommt, dass sich jene, die gesetzwidrig handeln, dessen gar nicht bewusst sind. Es sollte aber immer überlegt werden, wie fundiert die Vorwürfe sind und mit welchen Worten sowie in welchem (Öffentlichkeits-)Rahmen Vorwürfe von Gesetzesverstößen erhoben werden; denn wenn man hier über das Ziel schießt, kann man auch selbst zur Zielscheibe für Vorwürfe der Rufschädigung oder Verleumdung werden.
Dass im eigenen Unternehmen, egal auf welcher Seite des Marktes, für ein entsprechendes Bewusstsein über die wesentlichen Regeln und die Folgen der Abweichung gesorgt werden sollte, ist eine Selbstverständlichkeit.