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Treuhandschaften

Gerade im Immobilienbereich werden die meisten Transaktionen über Treuhänder abgewickelt, als welche Rechtsanwälte oder Notare fungieren. Vor kurzem wurden die berufsrechtlichen Vorschriften wesentlich geändert. Lesen Sie hier alles über die Neuerungen.

Gerade im Immobilienbereich wird die überwiegende Anzahl aller Transaktionen über Treuhänder abgewickelt. Als Treuhänder fungieren in der Regel Rechtsanwälte oder Notare. Die berufsrechtlichen Vorschriften für Treuhandschaften von Rechtsanwälten wurden jüngst wesentlich geändert. Seit 01.01.2010 ist die Neufassung des Statuts des Treuhandbuchs in Kraft.Die Neufassung dieses Statuts wurde durch Änderungen in der Rechtsanwaltsordnung notwendig. Die für das Treuhandbuch wesentlichste Änderung, entstand durch das Einfügen von § 10a in die RAO. Besonders hervorzuheben ist die neu geschaffene Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Treuhandvertrags.
Von diesen Änderungen der Bestimmungen zur Treuhandabwicklung sind, vereinfacht ausgedrückt, grundsätzlich alle übernommen Aufträge zur Verwahrung von Geld erfasst. Unberührt bleibt die Verwahrung von Wertpapieren oder anderen Sachen.

Wenn ein Rechtsanwalt einen Auftrag als Treuhänder übernimmt, der nicht von den Bestimmungen zur Treuhandabwicklung ausgenommen ist, hat dieser die im Rahmen seiner Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben in einem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag festzuhalten. Die Notwendigkeit, einen solchen schriftlichen Treuhandvertrag abzuschließen, ist auf diesem Gebiet die wesentlichste Neuerung seit 01.01.2010. In diesem Treuhandvertrag sind die Rechte und Pflichten des Treuhänders genau festzulegen. Weiters ist es als Treuhänder erforderlich, sich bereits im Treuhandvertrag hinsichtlich der die Treuhandschaft betreffende Verschwiegenheitspflicht im nötigen Umfang entbinden zu lassen, weil bei einer Überprüfung durch die Treuhandeinrichtung der Treuhänder verpflichtet ist, der Treuhandeinrichtung Auskunft zu erteilen.

Eintragung und Beeindigung der Treuhandschaft

Die Treuhandschaft ist in ein fortlaufend nummeriertes Verzeichnis einzutragen. Weiters muss die Treuhandschaft, vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag, bei der Treuhandeinrichtung gemeldet werden. Auch bei Beendigung der Treuhandschaft hat eine entsprechende Meldung zu erfolgen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann von der Treuhandeinrichtung durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen überprüft werden. In Bezug auf eine Überprüfung, ist auch das das Anderkonto führende Kreditinstitut des Treuhänders gegenüber dem elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuch (eATHB) der Rechtsanwaltskammer von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden.

Den Rechtsanwalt trifft weiterhin die Verpflichtung, dem eATHB eine Liste der bei einer Lizenzbank, welcher er sich zur Abwicklung von Treuhandschaften bedient, reservierten Anderkonten zu übermitteln. Lizenzbank in diesem Sinne sind Kreditinstitute, die mit dem Lizenzgeber des eATHB, der UniCredit Bank Austria AG, einen Lizenzvertrag abgeschlossen haben und über die technischen Möglichkeiten für die Abwicklung von Überweisungen im Rahmen des eATHB verfügen.

In Zusammenhang mit dieser den Rechtsanwälten auferlegten Verpflichtung, trifft nun die Rechtsanwaltskammer gemäß § 23 Abs 4 RAO die Verpflichtung, eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen. Die Deckungssumme beträgt momentan je Versicherungsfall EUR 8 Millionen und ist für alle Versicherungsfälle pro Versicherungsperiode mit EUR 16 Millionen begrenzt. Die Versicherungsprämien werden von allen Rechtsanwälten zu gleichen Teilen getragen. Den Treuhandgebern wurde in diesem Zusammenhang das Recht eingeräumt, Auskunft über die genaue Art des Versicherungsschutzes zu erhalten. Im Ergebnis wurde durch diese Neuregelungen einerseits die Regelungsdichte erhöht und andererseits die Transparenz von Treuhandabwicklungen verbessert. Die Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Treuhandvertrags ist somit sowohl von Seiten der Treugeber als auch von Seiten der Treuhänder zu begrüßen.


Peter Madl / Constantin Benes

 
 

AutorIn:
Datum: 28.04.2010

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