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Bauvorschriften - Sicherheit für Gebäude und Nutzer

Die Errichtung eines Bauwerkes unterliegt gesetzlichen Bestimmungen und berührt auch die Interessen der Nachbarn und der Gemeinde. Ziele der Gesetzgebung sind Personen- und Sachwertschutz, denn Sicherheit in den Gebäuden erhöht die Sicherheit für die Nutzer.

Bauvorschriften

Die Errichtung eines Bauwerkes unterliegt gesetzlichen Bestimmungen und berührt auch die Interessen der Nachbarn, der Gemeinde (oder Stadt). Ziele der Gesetzgebung sind der Personenschutz und Sachwertschutz, denn Sicherheit in den Gebäuden erhöht die Sicherheit für die Nutzer.

Es sind daher einige Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Gebäudes erforderlich, die im Folgenden dargestellt sind. Die angeführten Bundes-Verfahren sind nur zur Vollständigkeit angeführt, da in 99 % der Fälle diese für die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht relevant sind.

Die Verfahren durch Landesbehörden:

Alle Anforderungen der Landes-Bauordnung und die aus ihnen abgeleiteten Vorschriften sind Bauvorschriften. Technische Baubestimmungen (wie Normen) und die Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind ebenfalls Bauvorschriften. Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, die etwa die Art der Dachbedeckung, die Dachneigung, Fenstergrößen und die Art des Außenputzes etc. betreffen können.

  • Bauverfahren
  • Baunebenverfahren nach Landesgesetzen
  • Betriebsanlagengenehmigungen/Gewerberechtliches Verfahren
    (mittelbare Bundesverwaltung)
  • Naturschutz-Rechtliches Verfahren
  • Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil mittelbare Bundesverwaltung)
  • Wohnbauförderung (mittelbare Bundesverwaltung)
  • Landesstraßenrechtliches Verfahren

Baunebenverfahren am Beispiel Wien:

Folgende Verfahren nach Wiener Landesgesetzen stehen fast immer im Zusammenhang mit einem Bauansuchen/Einreichplanung:

  • Flächenwidmung: Antrag an MA 21
  • Bauplatzschaffung: 1. Instanz: MA 37v bzw. 2. Instanz: Bauoberbehörde
  • Baumschutz: Einreichung: Mag. Bezirksamt (Sachverst.: MA 42)
  • Brandschutz: im Rahmen des Bauverfahrens oder als Einzelgenehmigung, Zuständigkeit: MA 68, Begutachtung IFBS oder TÜV oder spezieller Ziviltechniker
  • Garagen: Einreichung: MA 37a
  • Veranstaltungsstätten: Einreichung: MA 36v
  • Kleingärten: Einreichung: MA 37a, MA19
  • Rauchfang: im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: Rauchfangkehrer
  • Ölfeuerung: 1. Instanz: MA 37a
  • Öllagerung: 2. Instanz: Bauoberbehörde
  • Kanalanlagen im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: MA 30, Vidierung: MA 30
  • Aufzug: 1. Instanz: MA 37a / 2.Instanz: Bauoberbehörde, Begutachtung TÜV oder ZT für Maschinenbau

Die Verfahren durch Bundesbehörden:

  • Eisenbahnrechtliches Verfahren
  • Bundesstraßenrechtliches Verfahren
  • Starkstromwegerechtliches Verfahren
  • Luftfahrtrechtliches Verfahren
  • Denkmalrechtliches Verfahren
  • Wasserstraßenrechtliches Verfahren
  • Forstrechtliches Verfahren
  • Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil aber mittelbare Bundesverwaltung)
  • Energierechtliches Verfahren
  • Bergrechtliches Verfahren
  • Umweltverträglichkeitsprüfung

AutorIn:
Datum: 09.12.2012
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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