Steuerreform: Einigung bei Grunderwerbssteuer
Die im Ministerrat beschlossenen Bestimmungen zur Grunderwerbssteuer in der Steuerreform stimmen positiv. Das Vererben innerhalb der Familie bleibt leistbar, Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben draußen.
War ursprünglich von einer höheren Grunderwerbssteuer die Rede, welche auch das Erben und Schenken von Immobilien verteuert hätte, so kann dieser Punkt nach neuesten Berichten ad acta gelegt werden. Mit Vorbehalt - denn der endgültige Beschluss im Nationalrat steht noch aus.
Ungleichbehandlungen und die gefürchtete Teuerung in der Grunderwerbssteuer, gerade bei der Übergabe von Immobilien im betrieblichen und privaten Bereich, wird es nicht geben. So ist jetzt in der Gesetzesvorlage verankert, dass bei der Übertragung im Familienverband Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Erbauszahlungsverpflichtungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingerechnet werden. Die Übertragung von Grundstücken innerhalb der Familie ist immer unentgeltlich und die gestaffelten Steuersätze gelten, egal ob Grundstücke bei der Weitergabe mit Schulden belastet sind oder nicht. Das heißt: Vererben von Eigentum innerhalb der Familie bleibt leistbar, Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern werden nicht eingeführt.
Bemessung vom Grundstückswert
Bei der Ermittlung des Grundstückswerts wird entweder der Aufwertungsfaktor auf Basis des Einheitswertes oder der WKO-Immobilienpreisspiegel, mit bis zu 30 Prozent Abschlag, herangezogen. Belastungsspitzen können durch eine Steuerverteilung auf fünf Jahre abgefedert werden. Zudem bleibt bei bis 150 Quadratmeter Wohnnutzfläche die Erbschaft für den überlebenden Ehepartner steuerfrei.
Keine höheren Steuern für betriebliche Übergaben
Bei Unternehmensübergaben im Familienverband kommen nach der Steuerreform innerhalb der Familie die günstigeren Steuersätze voll zur Anwendung und bei den Betrieben greift der Freibetrag von Euro 900.000 beziehungsweise der pauschale Steuersatz von 0,5 Prozent.