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Was soll erledigt werden?

Wo? (PLZ)



Abbruch des Kanals

Vorprüfung
Es ist ratsam, vor Abbruchbeginn alte Kanalstränge zu überprüfen, ob diese nicht infolge Verstopfung gefüllt sind. Dies geschieht durch Spiegelungen zwischen den Putzöffnungen oder durch Füllen mit Wasser und Kontrolle an den Endpunkten.


Ist der Kanal verstopft oder gibt es noch andere gefüllte Abscheider, Schlammfänge usw. ist es angebracht, den Inhalt vorab durch eine Fachfirma entsorgen zu lassen, da dies im Zuge der normalen Abbrucharbeiten aus hygienischen Gründen behördlich nicht zulässig ist.

 

Durchführung
Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma nochmals schriftlich darauf hin, dass sämtliche  Auflagen (behördlich, betr. Arbeitnehmerschutz, statisch usw. insbesonders aber Sicherungsmaßnahmen) unbedingt einzuhalten sind. Kommt es zu Unfällen oder Schäden vermeiden Sie so den Vorwurf, Sie hätten die ausführende Firma nicht ausreichend informiert bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen.

Der Kanal muss nicht nur im Gebäudebereich abgebrochen sondern bis zur Einmündung in den öffentlichen Kanal stillgelegt werden. Das bedeutet, dass  z.B. Putzschächte und Putzkammern aufgefüllt werden müssen, Kanaleinmündungen sowohl in diese als auch die Kanaleinmündung in den öffentlichen Kanal abgemauert werden müssen, bei Senk- und sonstigen Auffanggruben müssen Böden und Decken eingeschlagen und die Hohlräume aufgefüllt werden.

Entsorgungsmaterial
Lassen Sie sich Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials vorlegen. Machen Sie es zur Bedingung, dass wenn diese Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, keine Bezahlungen freigegeben werden.

Altlasten
Oft sind die Unterlagen über Leitungen und sonstigen, auch nicht sichtbaren Einbauten lückenhaft, sodass es bei den Abbrucharbeiten vorkommen kann, dass man auf Leitungen, andere aktive Kanalstränge, Einbauten und sonstigen Anlagen stößt.

 

Weisen Sie die Abbruch- oder Baufirma schriftlich darauf hin, dass diese Sie sofort  zu  benachrichtigen hat um Art und Zustand mit den entsprechenden Stellen abzuklären und alle Genehmigung zum Abbau einzuholen. Halten Sie im Bauvertrag auch fest, dass bei einem Abbau ohne vorherige Klärung die ausführende Firma für alle daraus resultierenden Schäden haftbar gemacht wird.

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Helmut Melzer
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