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Wartungskosten bei Mietwohnungen - Gerichtsentscheid

Verträge mit unklaren Formulierungen bezüglich der Frage wer Wartungskosten in der Mietwohnung zu übernehmen hat, sind nichtig. Stichwort "Teilanwendung". Hier die Details eines aktuellen OGH-Urteils diesbezüglich.

Meint der Volksmund unter Wartung einer Therme die Reinigungsarbeiten derselben, ist hier der Austausch der Fuge gemeint. Diese zugegebenermaßen undeutliche Formulierung wird, konsumentenfreundlich nun so interpretiert, dass eben Wartung nicht gleich Austausch ist.

In Ihrem Vertrag steht: bei Rückstellung der Wohnung müssen Sie den Nachweis über die regelmäßige Wartung erbringen? Diese Vereinbarung ist nichtig. Die Erklärung klingt ein wenig nach einem Kabarettprogramm: der Oberste Gerichtshof hat hier gemeint, dass ja der Fall passieren kann, dass ein Mieter seine Therme z. B. ein Jahr vor Mietende tauscht. Folgt man nun wortgetreu der Formulierung, hieße das, dass der Mieter dennoch für die Therme, die er vorher hatte, die Wartungsnachweise zu liefern hätte. Es wurde daher auch diese Klausel als ungültig erklärt, und als Mieter haben Sie gewonnen! Was ist hier passiert? Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Bezahlung der Betriebkosten vornimmt.

In Ihrem Vertrag steht, Sie müssen die Gaskombitherme jährlich warten? Auch hier: Diese Formulierung ist laut neuem Urteil unschlüssig. Der Vermieter hätte mitteilen müssen, was unter Wartung zu verstehen ist. Also der Hinweis auf Alter und Type der Therme, möglicherweise auch Vorgaben des Herstellers. Wenn dieses fehlt, müssen Sie nicht warten.

Der Mieter im klassischen, mietergeschützten Haus (Vollanwendung) zahlt den Betriebskostenkatalog. Dieser ist taxativ dargestellt, setzt sich zusammen aus Positionen Wasser, Strom, Versicherung etc. Mit dem Mieter der Eigentumswohnung kann ich jedoch auch vereinbaren, dass sich dieser an Kleinreparaturen (nicht Betriebskosten) zu beteiligen hat. Damit sind Kosten wie Dachrinnenreinigung, Klingeltableau neu beschriften, Türschließer einstellen etc. gemeint.Haben Sie nun in Ihrem Vertrag die Formulierung "Sie haben die Betriebskosten wie Wasser, Strom, Versicherung etc. sowie die Kosten von Kleinreparaturen wie Gegensprechanlage beschriften, Dachrinnenreinigung als auch Türschließer einstellen etc. zu bezahlen", haben Sie gewonnen! Sie brauchen gar nichts zu bezahlen.

Dies deshalb, da der Oberste Gerichtshof entschieden hat, es handelt sich um eine unklare Formulierung, weil die eine Gruppe (der Betriebskostenkatalog) eine taxative Aufzählung ist, die andere Gruppe (Kleinreparaturen) ein offenes Ende haben. Daher ist die zweimalige Verwendung des Wortes etc. verwirrend. Diese Klausel gilt daher nicht, Sie haben keine Betriebskosten zu bezahlen.

 
 

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Archivmeldung: 10.05.2010
Kompetenz: Recht

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