Allgemeines (Bau)Vertragsrecht
Vor dem Kauf/Verkauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist es selbstverständlich, einen Vertragsverfasser (Rechtsanwalt) aufzusuchen. Es geht schließlich um viel Geld. Wie auch bei den dazugehörigen Verträgen.
Für einen Bauvertrag gibt es kein allgemein gültiges „Rezept. Ebenso würde ein Eingehen auf
Feinheiten der Gestaltungsmöglichkeiten den hier gegebenen Rahmen bei Weitem sprengen. Beschränkt wird die nachfolgende Darstellung daher auf wesentliche Regelungen, die in keinem Bauvertrag fehlen sollten. Zuvor aber noch kurz zu Rechtsnatur und Zustandekommen eines Bauvertrages:
Was ist ein Bauvertrag? Meist ein „Werkvertrag“. Ein Unternehmer/Auftragnehmer schuldet einem Besteller/Auftraggeber eine Bauleistung oder die Errichtung eines Bauwerkes, also einen bestimmten Erfolg (und nicht etwa nur ein Bemühen).
Wie kommt ein Bauvertrag zustande? Mangels besonderer Formvorschrift (ausgenommen Schriftlichkeitserfordernis im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes – BVergG) kann ein Bauwerkvertrag schriftlich, mündlich, per Telefax oder Email, schließlich auch nur durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Diese Formfreiheit birgt in der Praxis besonders große Gefahren und Unsicherheiten insbesondere über den konkreten Regelungsinhalt.
Wann kommt ein Bauvertrag zustande? „Bei Vertragsabschluss“. Aber das ist nicht immer so eindeutig und insbesondere bei einem mehrmaligen Korrespondenzwechsel ist Vorsicht geboten. Nicht selten werden nach einer Anbotslegung eines Unternehmers (erst) mit dem Zuschlag Bedingungen aufgestellt oder seitens des AG auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen.
Mit wem kommt der Bauvertrag zustande? Nicht immer stimmt der Firmenwortlaut und nicht immer sind die handelnden Personen befugt oder bevollmächtigt, für ihre Firmen verbindlich zu zeichnen. Kontrolle vor Vertragsabschluss, Regelungen über Vertretungsbefugnisse im Vertrag und striktes Einhalten in der Abwicklung würden viele Auseinandersetzungen vermeiden. Beispielsweise darüber, ob der Architekt auf der Baustelle tatsächlich Änderungsanweisungen geben, oder der Bauleiter den Auftragnehmer verpflichten kann.