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Das stinkt zum Himmel (von Sabine)

Guten Tag!

Seit einiger Zeit wohnen wir im Grünen und haben Nachbarn mit drei großen Hunden. Solange die schön brav HINTER dem Zaun bleiben, haben wir damit auch kein Problem.
Allerdings machen große Hunde bekanntlich große "Häufchen" - und das im Garten! Dass es dadurch zu einer massiven Geruchsbelästigung kommt (mit Vorliebe wird das Geschäft entlang unseres gemeinsamen Zauns verrichtet), kann man sich sicherlich vorstellen. Zeitweise ist es so schlimm, dass wir einen großen Teil unseres Gartens nicht benützen können.
Nach Gesprächen mit dem Nachbarn räumt dieser die Haufen zwar weg, wirft sie aber auf den Kompost an der Grundgrenze zu einem anderen Nachbarn, was das Problem nur verlagert. Aber auch das ist seit einigen Wochen nicht mehr erfolgt und für uns mittlerweile unerträglich.
Wir wollen ja nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen - aber wie sieht denn da die rechtliche Situation aus?

Danke und liebe Grüße!

 

AW: Das stinkt zum Himmel

25. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Rücktritt vom Vorvertrag (Doppelhaus) (von Melanie)

Guten Tag!

Haben heute mit der Post eine Rechnung für den Rücktritt vom Vorvertrag erhalten (Kosten EUR 2.500,--)

Jetzt muss ich gleich mal einiges los werden.
Den Vorvertrag haben wir im Mai 2011 unterschrieben für da Haus 32. Im Dezember 2011 hatten wir dann eine Baubesprechung in der wir unsere Änderungwünsche für das Haus 32 vorbrachten. Dabei stellten wir einige Unklarheiten fest. Der Bebauungsplan der Wohnanlage hatte sich total geändert. Auch hatten wir den Vorvertrag unterschrieben, weil wir von einen Gartenfläche von ca. 130 m² ausgingen, was uns auch der Herr der Baufirma zusagte. Nach genauerem Nachrechnen sind wir aber nur mehr auf ca. 90 m² reine Gartenfläche (bei der Terrasse hinaus gekommen.)
Da wir bei unserem Grundstück einen Hang haben, der bei der Baubesprechung dann doch zu unserem Grundstück gehörte - war bei der Unterzeichung des Vorvertrags nicht gesagt worden - hätten wir diesen Hang auf unsere Kosten mit einer Steinmauer versehn lassen müssen.

Wir haben uns dann auf Grund dieser vielen Unstimmigkeiten zum Haus 32 NEIN gesagt. Es wurde uns dann von der Baufirma ein anders Haus zum selben Preis mit mehr Gartenfläche angeboten. Dieser Wechsel wurde aber nie von uns bestättigt.

Jetzt haben wir eben die Rechnung für den Vorvertrag erhalten - auf dieser Rechnung ist auch der Hauswechsel angeführt.

Jetzt ist für mich die Frage..... bin ich verpflichtet diese Summe einzubezahlen obwohl sich so viele Dinge geändert haben.

MFG Melanie

 

AW: Rücktritt vom Vorvertrag (Doppelhaus)

25. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Hausverwaltung (Sanierung) (von Sebastian)

Hallo,
wir haben Probleme mit unserer Hausverwaltung.
2009/2010 wurde die komplette Anlage Saniert (Wohnungen und Eigentums Häuser).
Für diese Sanierung mussten wir über 12.000,- Euro an die Hausverwaltung überweisen. Allerdings wurde uns Haus vergessen zu Sanieren.
Sind jetzt seite ewigkeiten mit der Verwaltung in Kontak. Haben einen Kostenvoranschlag eingeholt und dieser macht nun etwas mehr als 14.000,- aus. (es sind fast 3 Jahre vergangen)
Die Hausverwaltung ist jetzt bereit (nach langem hin und her) sich bei den Kosten zu beteiligen und zwar mit 7.000,-.
Meine Frage ist nun. Muus die Verwaltung nicht für den gesamen Betrag aufkommen? Was ist mit unserer ersten Überweisung passiert? Ich bin etwas verzweifelt da wir uns das Geld schwer verdienen müssen. Was für Möglichkeiten habe ich nun? Belibe ich nun auf den Kosten sitzen?

 

AW: Hausverwaltung (Sanierung)

25. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Spielplatz (von Christa)

Sehr geehrter Herr Mag. Gruner!
Danke für die schnelle Antwort - ich habe natürlich von den Miteigentümern Unterschriften für die Beibehaltung des Spielplatzes bzw. die Genehmigung für die Aufstellung der Spielgeräte eingeholt (63 von 98 Unterschriten). Des gleichen bin ich bemüht, eine Versicherung für den Spielplatz abzuschließen.
Ich habe aber leider von Ihnen nicht erfahren, ob es sich in einer Wohnhausanlage um einen "öffentlichen Spielplatz" handelt.
Mfg


 

AW: Spielplatz

25. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Mieterhöhung bei MV-Beginn (von Frank)

Hallo, Herr Gruner

ich habe ein Problem mit einer Mieterhöhung:
Ich habe Anfang diesen Monats eine neue Wohnung bezogem, alter und neuer Vermieter ist die Salzburg Wohnbau.
Heute kam per Post die Mitteilung über die Anpassung der Vorschreibungen ab 01.Mai 2012
Das einzige, was sich geändert hat: Der Nietzins wurde rückwirkend ab 01.Mai, also zum Mietvertragsbeginn, um knapp 5 Prozent erhöht.

Meine Frage : Ist dies rechtens ?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe
MfG
Frank aus Flachgau/Salzburg

 

AW: Mieterhöhung bei MV-Beginn

21. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Spielplatz (von Christa)

In unserer Wohnhausanlage (98 Wohneinheiten, Eigentum, errichtet ca 1975)wurden von Beginn an 2 Spielplätze vorgesehen. Ein spielplatz wird auch nach wie vor von den Kindern der Anlage genutzt. Inwieweit ist der Bauherr verpflichtet, den Spielplatz zu erhalten bzw. ist das Vorhandensein einer Sandkiste bereits als Spielplatz zu werten?
Wir haben in eigeninitiative Spielgeräte aufgestellt und wurden vom Bauherrn darauf hingewiesen, dass diese nicht den Bestimmungen für einen "öffentlichen Spielplatz" entsprechen. Handelt es sich dabei wirklich um einen "öffentlichen Spielplatz"
Danke für Ihre Bemühungen
Christa

 

AW: Spielplatz

21. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Zwangsversteigerung - Zinsen auf das Meistbot (von Franziska)

Sehr geehrter Herr Mag. Gruner,
vorerst einmal Danke für Ihre Antworten.

Können Sie mir bitte noch erklären, warum Zinsen auf das Meistbot überhaupt anfallen? Also ich blicke da wirklich nicht durch!

Freundliche Grüße


 

AW: Zwangsversteigerung - Zinsen auf das Meistbot

21. Mai RA Michael Gruner: Profi.

Befristeten Mietvertrag nicht verlängern bzw. kündigen (von Babsi)

Ich habe von meinem Vaer ein Haus geerbt, das mit einem befristeten Mietvertrag vermietet ist.

Die Mieter zahlen die ohnehin sehr geringe Miete nur nach mehrfacher Aufforderung nach vier bis sechs Wochen, defacto ist also immer eine Miete offen.

Nach Durchsicht der Kontoauszüge meines Vaters war das schon zu seinen Lebzeiten so, aber er hatte offenbar nicht mehr die Kraft, sich darum zu kümmern.

Der Mietvertrag endet nächstes Jahr. Wann muss ich den Mietern mitteilen, dass ich ihn nicht verlängere? Ich fürchte, dass sie ab diesem Zeitpunkt überhaupt nix mehr bezahlen.

Sie werden auch nicht so einfach und ohne Probleme gehen. Kann ich die Mitteilung über die Nichtverlängerung mit einer Räumungsklage koppeln (wo bringt man die ein?) oder muss ich damit abwarten, ob sie nach Ablauf des Mietvertrags im Haus bleiben?

Muss ich ihnen Investitionen abgelten? (angeblich haben sie das Bad saniert und neue Böden gelegt, dem Vormieter eine Ablöse bezahlt, etc.)

Haus und Vertrag fallen nicht unters MRG. Die Mieter sind Fremde, keine Verwandten. Es wurde nur eine Monatsmiete Kaution hinterlegt.




 

Kauf geförderter Eigentumswohnung ohne Förderung? (von Peter)

Sehr geherter Mag. Gruner,

ich hätte zwei Fragen zu geförderten Eigentumswohnung:

1. Was wären die praktischen Folgen wenn man eine geförderte Eigentumswohnung vermietet?

2. Veräußerungsverbot

Wie streng wird das gehandhabt?

3. Nicht-Nutzung der Wohnbauförderung

Ist es richtig, dass man eine geförderte Eigentumswohnung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch ohne Förderung - erwerben kann (d. h. Förderungszicht aber trotzdem Erwerb der Wohnung, man bezahlt somit einen um die WBF erhöhten Kaufpreis an den Bauträger) und somit nicht an das Vermietungsverbot bzw. Höchstpreise gebunden wäre?

Danke für Ihre geschätze Hilfe,

Ein Interessent.

 

Zwangsversteigerung - Zinsen (von Franziska)

Sehr geehrter Herr Gruner,

ich hab nun das hier im Internet gefunden. Das trifft auch für mich zu - und ich habe bereits Zinsen bezahlt.

Nach der Zuschlagsverkündung legt das Gericht innerhalb von 8 Wochen den Verteilungstermin fest (bei mir sinds bis zum Verteilungstermin nun 4 Monate!!!) und stellt dem neuen Eigentümer eine Zahlungsaufforderung zu. Dieser muss spätestens im Verteilungstermin sein Bargebot plus der darauf erhobenen 4%-Zinsen (vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin) voll bezahlen und den Zahlungsnachweis im Verteilungstermin vorlegen.

Freundliche Grüße


 

AW: Zwangsversteigerung - Zinsen

19. Mai RA Michael Gruner: Profi.
 
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