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Wohnbauförderungen Kärnten

Wer, was und wie in Kärnten gefördert wird lesen Sie
 hier!
Die Wohnbauförderung ist einer der größten "Brocken" im Kärntner Landesbudget. Rund € 140 Mio an Wohnbauförderungsmitteln fließen jährlich direkt in Neubau und Sanierung und bewirkten Investitionen von über € 400 Mio, die unmittelbar in die Kärntner Wirtschaft fließen.

In nächster Zeit werden die Schwerpunkte verstärkt in der Ökologisierung der Neubauförderung, im Ausbau der Sanierungsförderung, in der Stärkung der Subjektförderung und in der Sicherung des günstigen Mietenniveaus bei den geförderten Mietwohnungen gesetzt. Damit sollen auch in Zukunft zeitgemäße und erschwingliche Wohnverhältnisse für die Kärntner Bevölkerung gesichert werden.


Wollen Sie Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung sanieren ?
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens erteilt wurde, außer es handelt sich um einen Fernwärmeanschluss, um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien oder von behinderten oder alten Menschen dienen.

Bei Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen ist eine Förderung dann möglich, wenn die Bauvollendung mindestens vor fünf Jahren erfolgt ist.
Die zu sanierenden Wohnungen (Wohnhäuser) müssen zur ganzjährigen ständigen Benützung vorgesehen sein (keine Zweit- oder Ferienwohnungen). Mit Ausnahme von Eigenheimen darf die Nutzfläche der Wohnungen nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 150 m² betragen.

Oder wollen Sie Wohnraum (ein Eigenheim, ein Eigenheim im Gruppenwohnbau oder aber eine Eigentumswohnung) direkt vom Errichter erwerben?
Voraussetzung für die Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum ist, dass
• der Erwerber (Käufer) der Wohnung bzw. des Eigenheimes österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt ist und
• eine begünstigte Person ist,
• der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung oder ein konzessionierter gewerblicher Bauträger ist,
• der Verkauf zu Fixpreisen erfolgt,
• und bei Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen (mehrgeschossiger Wohnbau) und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau seitens des Landes dem Errichter (Verkäufer) die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erteilt wurde.
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