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Honorarordnung für Architekten

Honorarpuzzle
Das Honorar für den Entwurf setzt sich aus dem Teilhonorar für Vorentwurf und Entwurf zusammen, das Honorar für die Einreichung setzt sich aus dem Teilhonorar für Vorentwurf, Entwurf und Einreichung zusammen.


Wird ein Bauwerk nach dem Entwurf und unter der technischen und geschäftlichen Oberleitung des Architekten ausgeführt, so ist das volle Honorar zu verrechnen. Das Honorar ist abhängig von den Herstellungskosten und dem Ausbauverhältnis.

Herstellungskosten
Die Herstellungskosten (Nettoherstellungskosten) als Honorarbemessungsgrundlage umfassen sämtliche Kosten (ohne Umsatzsteuer), die zur Fertigstellung des Werkes vom Bauträger aufzuwenden sind, abzüglich der Kosten des Grunderwerbes sowie der Honorare samt Umsatzsteuer und Nebenkosten der Ziviltechniker und sonstiger Sonderfachleute.

 

Skontoabzüge von Rechnungsbeträgen reduzieren die Herstellungskosten zur Honorarbemessung nicht. Die Herstellungskosten werden (z.B. nach ÖNORM B 1801 1) geschätzt oder berechnet oder aufgrund der Schlussrechnungen festgestellt.
 
Ausbauverhältnis
Das Ausbauverhältnis eines Werkes berücksichtigt die Komplexität eines Gebäudes, den Einfluss der einzelnen Anteile der Herstellungskosten auf die Bearbeitungsintensität von Planung und örtlicher Bauaufsicht.

Ausbauverhältnis und Beschreibung:

 

  • 50/100: Normale Hochbauten, wie einfache Siedlungshäuser, Bauten für gewerbliche Zwecke einfacher Anordnung und Konstruktion, Ställe u. dgl.

 

  • 60/100    Spezielle Hochbauten, wie Bauten der vorigen Gruppe mit schwieriger Anordnung und Konstruktion, Industriehochbauten, einfache Landhäuser, städtische Miethäuser, Gemeinschaftshäuser, Landgasthöfe udgl.

 

  • 70/100: Spezielle Hochbauten mit erhöhten Anforderungen, wie Kapellen, einfache Hotels und Vereinshäuser, Landhäuser, Wintergärten u. dgl.

 

  • 80/100: Schwierige Hochbauten, wie Kirchen, Bahnhofsgebäude, Bankgebäude, Verwaltungsgebäude mit besonders schwierigen Anforderungen, Theaterbauten, Büchereien, Kurhäuser, Krankenhäuser u.dgl.

 

  • 90/100: Wiederherstellungsarbeiten, Ausbau von Wohnungen, Geschäftsportalen, Fassadenumbauten u.dgl.

 

  • 100/100: Umbauarbeiten in Gebäuden aller Art und Innenraumgestaltung

Kommentare oder Fragen an Experten, unsere Redaktion oder andere User posten!

Helmut Melzer
Georg 14.11.2011

Ich habe mir die HOAI 2009 heruntergeladen, darin findet sich jedoch nichts von dem erwähnten "Ausbauverhältnis".
Könnten Sie mir bitte mitteilen wie sich dieses Ausbauverhältnis für einen Dachgeschoßausbau in urbaner Lage (Projektkosten 1 mio ?) kalkulieren lässt und mit wieviel % der (netto-)Projektgesamtkosten hier Planungsleistung, Statik und örtliche Bauaufsicht anfallen würden?
Vielen Dank!

Margit 06.03.2011

Wo kann ich die Kosten für die Einreichung der Pläne überprüfen lassen?

Das mir gestellte Honorar vom Architekten scheint mir stark überhöht zu sein (die Abrechnung erfolgte vereinbarungsgemäß nach Stunden)

peter-der 2te 30.09.2011
PROFI    antworten | Verstoss melden

Wenn Sie nicht vorab eine Pauschale vereinbart haben, gelten die Honorarrichtlinien der Architekten und Ziviltechniker , Ein Streit lohnt hier sicher nicht. Die EInschätzung des Arbeitsaufwandes durch den Laien ist meistens daneben,  Am besten Honorar vorab ausmachen lg pe

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