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Die Katastralvermessung

Das Wort "Kataster” wird vom lateinischen Wort "catastrum" bzw. "capitastrum" abgeleitet, was soviel wie "Kopfliste" bzw. "Liste über Steueraufzeichnungen” bedeutet. Der Ursprung des österreichischen Grundkatasters liegt im Grundsteuerpatent, mit welchem Kaiser Franz II am 23. Dezember 1817 eine allgemeine, ökonomische Vermessung aller Grundstücke der deutsch- und italienischsprachigen Provinzen als Basis für die Besteuerung von Grund und Boden anordnete.

Ausgehend von vier Militärtriangulierung (Wiener Neustadt, Wels, Radautz und Hall) wurde eine Netzverdichtung vorgenommen und mittels trigonometrische und graphischer Punkte wurde ein rechtwinkeliges ebenes Koordinatensystem berechnet, bei der die Erdkrümmung unberücksichtigt blieb. Der Grundmaßstab der Katastralvermessung war 1 : 2880, abgeleitet vom einfachen Militärmaß (1 : 28.800) , wobei 1 Zoll in der Mappe 40 Klaftern in der Natur entsprach.

Die Katastralvermessung begann im Jahr 1817 in Niederösterreich und endete in Tirol im Jahr 1861. Während dieser Zeit wurde ein Gebiet von ungefähr 300.000 km² erfaßt und in rund 164.000 Katastralmappen zur Darstellung gebrachte. Pro Katastralgemeinde wurde eine Inselmappe angelegt.

 

Das Ergebnis der Vermessungen wurde in Feldskizzen dargestellt, in denen auch die Namen der Eigentümer, die Hausnummer, die Nummer der Grenzzeichen und eventuell Maßzahlen eingetragen wurden. Die Messtischaufnahme wurde in Tusche ausgefertigt und eine Kopie, die Indikationsskizze, hergestellt, in der auch die Daten der Feldskizzen aufgenommen wurden.


Die Herstellung der Katastralmappen erfolgte bis zum Jahre 1910 durch Steingravur auf Kalkschieferplatten und Tiefdruck auf Papier. Ab 1911 wurde die Mappenreproduktion mittels eines photomechanischen Verfahrens, in Verbindung mit Gravur auf Zink- (später Aluminium-) Platten und Flachdruck vorgenommen.

Nach neuen Weisungen wurde die neue Katastralmappe ab 1873 im metrischen Maßsystem angelegt. Für Neuvermessungen ganzer Gemeinden wurde der Grundmaßstab 1 : 2.500 und die Folgemaßstäbe 1 : 1.250 bzw. 1 : 625 festgelegt. An Stelle der Quadratmeilen (4.000 x 4.000 Klafter) traten die Triangulierungsblätter (10.000 x 8.000 m).

Das Evidenzhaltungsgesetz des Grundkatasters mit der gesetzlichen Vorschrift zur Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster trat am 23. Mai 1883 in Kraft und bildete über 85 Jahre lang die Grundlage für die Fortführung des Grundkatasters. Die Katastralmappe wird zur Fortführungsmappe.

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Helmut Melzer
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