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Planungskoordinator

Zur Vorbereitung des Bauprojekts hat der Bauherr gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.

Zur Vorbereitung des Bauprojekts hat der Bauherr gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.


Zu diesem Zwecke wird ein Planungs-Koordinator eingesetzt. Der Planungskoordinator hat:

  • die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  • bei gefährlichen Arbeiten und Bauarbeiten größeren Umfangs einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  • darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  • eine Unterlage für spätere Arbeiten (nach Baufertigstellung, für Nutzung, Wartung, Instandhaltung,) zusammenzustellen,
  • darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage berücksichtigt und in die Ausschreibung aufgenommen werden.


Der Planungskoordinator kann auch Baustellenkoordinator sein.

AutorIn:
Datum: 11.09.2010
Kompetenz: Recht

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