Endlich Schnee! Doch wer muss räumen?
Jedes Jahr wieder erfreut der erste Schnee Groß wie Klein. Doch - fernab vom Schneemann bauen und durch die schneebedeckte Wiese waten birgt der winterliche Niederschlag auch so manche Uneinigkeit. Dann nämlich, wenn es ums Räumen geht...
Wer muss wann die Schneeschaufel auspacken und wo muss von wem geräumt werden? Alle Jahre wieder kommt es zu kleineren oder größeren Reibereien zwischen Nachbarn, Passanten und Behörden, wenn es darum geht, die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. Dabei ist die Rechtslage ganz eindeutig. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst:
Eigentümer ist verantwortlich
Alle Gehwege und Gehsteige in einer Entferung von drei Metern vom Haus sind von ihrer Schneelast zu befreien und bei Glatteis zu bestreuen - und das immer zwischen 6 und 22 Uhr. Ist kein Weg vorhanden, muss der Straßenrand in Breite eines Meters freigelegt werden. Ebenfalls in die Pflicht der Eigentümer fällt die Befreiung des Daches von Schneelast und Eis. Warnschilder dürfen nur als Sofortmaßnahme dienen und sind kein Ersatz für die Räumung. Wer der Pflicht der Schneeräumung nicht nachkommt muss mit einer Verwaltungsstrafe oder auch im Erstfall mit einem Gerichtsverfahren rechnen! Die Versicherung wird in den meisten solcher Fälle nicht einspringen!
Rechtsproblem bei Firmenbeauftragung
Die Verpflichtung der Schneeräumung kann freilich an ein Unternehmen übertragen werden. Allerdings warnt hier der Verein für Konsumentenschutz (VKI): Nicht jeder Vertrag übergibt automatisch die Pflicht an den Räumdienst. Werden etwa nur beschränkte Dienste in Anspruch genommen, befreit dies nicht den Hauseigentümer von seiner Gesamtpflicht. Außerdem kann ein Eigentümer als Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auch auf den Mieter überwälzen. Der Vermieter muss jedoch trotzdem dafür sorgen, dass die Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Was tun im Schadensfall?
Passiert dann doch ein Unglück und es kommt etwa aufgrund eines Sturzes oder einer Dachlawine zu einer Verletzung eines Passanten, gilt es zu handeln. Zuerst sollten Beweise gesichert werden, etwa Zeugen gefunden und Fotos der Unfallstelle gemacht werden. Bei Personenschaden sollte der Sachverhalt von der Polizei aufgenommen werden. Dabei, so der VKI, sollte man sich per entsprechender Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen.
Ansprechpartner bei einem Unfall ist abermals der Hauseigentümer. Dieser sollte im Normalfall haftpflichtversichert sein und seine Versicherung wie Polizzennummer bekanntgeben können. Ist die Streupflicht an ein Unternehmen übergeben worden, sollte auch die betroffene Firma angegeben werden. Auch eine außergerichtliche Einigung ist möglich und meist kostengünstig. Betreffend Folgeschäden gilt es eine Abfindungserklärung zu beachten.