Begriffsbestimmungen im Sinne des BauKG
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, kurz BauKG, soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Hier die wichtigsten Begriffsbestimmungen.
Kennen Sie sich im Dschungel der Baubegriffe nicht aus? Wir haben die wichtigsten Begriffe und ihre Definition aus dem Bau KG, welches auf alle Baustellen anwendbar ist, für Sie zusammengefasst:
Der Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird. Ein Projektleiter ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe, während die Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder nacheinander Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber (also mehrerer Professionisten) tätig werden, hat der einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Koordinator muss seine Zustimmung zur Übertragung (d.h. Übernahme) der diesbezüglichen Pflichten des Bauherrn geben.