Die rechtlichen Aspekte des Bauens finden vor allem in den Verträgen ihren Niederschlag. Es gibt grundsätzlich mehrere Arten der Bauverträge die sich nach dem Umfang und der Art der zu erbringenden Leistung richten:
- Totalunternehmer-Vertrag: Ein Totalunternehmer übernimmt sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Gebäudeherstellung beginnend mit der Finanzierung. dem Grundstückskauf, der Planung und Ausführung bis zur schlüsselfertigen Übergabe. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
- Generalunternehmer-Vertrag: Ein Generalunternehmer übernimmt aufgrund einer vorgegebenen Planung die Ausführung bis zur schlüsselfertigen Übergabe an Sie. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
- Alleinunternehmer-Vertrag: Ein Alleinunternehmer übernimmt die Arbeiten an Ihrem Gebäude, für das er befugt und beauftragt wird. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
Für die Errichtung eines Eigenheimes mit einem Architekten kommt der Alleinunternehmervertrag meistens zur Anwendung.
In Vertragsbestandteilen werden für einzelne Begriffe auch gerne Abkürzungen verwendet, wie zum Beispiel:
| AN |
im Anbotsstadium Bieter, nach Abschluss WKV Auftragnehmer |
| AG |
Auftraggeber oder Bauherr |
| ARCH |
Vom AG beauftragter Architekt bzw. Planer |
| ÖBA |
Örtliche Bauaufsicht des AG |
| AS, LV |
Ausschreibung, Leistungsverzeichnis samt allen Angebotsgrundlagen |
| SUB |
Subunternehmer |
| WKV |
Werkvertrag, abgeschlossen zwischen AG und AN |
| AV(B) |
Allgemeinen Vertragsbedingungen |
| BV(B) |
Besondere Vertragsbedingungen |