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Statik-Prüfingenieur

Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Bauobjektes  mit der Baubewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehört die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage, Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen etc..

Die Aufgabe des Prüfingenieurs für die statisch-konstruktive Bearbeitung ist die Überprüfung der von anderer Seite erstellten statisch-konstruktiven Unterlagen -  wie Pläne, statische Berechnungen, etc  -  auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Regeln der Technik.

Der Prüfingenieur für Statik ist in die Organisation der Planung und des Planlaufes direkt einzubinden, da die Prüfung unter Umständen zeitintensiv ist und bei schlechter Koordination der Stillstand der Baustelle droht.

Prügingenieur nach wr. Bauordnung
Die Leistungen des Prüfingenieurs nach der Wiener Bauordnung umfassen:

  • Bodenbeschauten des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- und Betonierarbeiten  (§127(3))
  • Alle Beschauten für Bauteile die nach der Fertigstellung nicht mehr besichtigt werden können, wie Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, u.ä (§127(3))
  • Meldung an die Baubehörde bei Abweichungen während der Ausführung  (§ 125 (2))
  • Meldung an die Baubehörde, wenn bei Einhaltung vom Bauplan oder Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von den Bauvorschriften entsteht. (§ 125 (2))
  • Rohbaubeschau. (§127(3))

Für die Beschauten werden die gemäß Bescheid erforderlichen Atteste erstellt.

Der wesentlichste Aspekt ist in allen Bereichen die Einhaltung der statisch konstruktiven Normen und die Ausführung entsprechend der genehmigten Pläne.

In der Baubewilligung kann auf alle oder einzelne Überprüfungen der Bauausführungen beziehungsweise auf die Bestellung eines Prüfingenieurs verzichtet werden, wenn es sich um geringfügige Bauausführungen handelt. Dann hat der Bauführer der Behörde zur Ermöglichung der Überprüfungen der Bauausführung jeweils mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen:

  • den Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten zwecks Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen;
  • den Beginn der Bauarbeiten an jenen Bauteilen, deren Beschau nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen, Kanalleitungen u.ä.);
  • den Beginn des Anbringens des Verputzes bzw. der Verkleidung.

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Helmut Melzer
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