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Achtung

Brandschutzvorschriften sind in den Bauordnungen speziell geregelt!

Brandschutzvorschriften und -maßnahmen

Brandschutz ist der Sammelbegriff für alle Maßnahmen, die eine Ausbreitung von Feuer verhindern sollen. Im Baubereich werden diese Maßnahmen als “baulicher Brandschutz” bezeichnet.


Der Brandschutz garantiert im Brandfall die Tragfähigkeit bzw. Widerstandsfähigkeit eines Bauteils über einen bestimmten Zeitraum, um Menschen in Sicherheit zu bringen und Brandbekämpfungsmaßnahmen wirksam einleiten zu können.

Baulicher Feuerschutz
Der bauliche Brandschutz hat das Ziel die Übertragung von Feuer und Rauch im Brandfall zu durch geeignete bauliche Maßnahmen vorzubeugen und zu verhindern. Damit soll die Ausbreitung von Feuer eingedämmt und die statischen Eigenschaften von Bauteilen und die Funktion von Informations- und Energieträgern für einen festgelegten Zeitraum sichergestellt werden.

Baustoff-Brandverhalten
In den Bauordnungen finden sich immer wieder bei den Anforderungen an Baukonstruktionen die Bezeichnungen "feuerbeständig und feuerhemmend”.

Das Risiko von Baustoffen und Bauteilen während eines Brandes besteht darin

  • die Tragfähigkeit und den Zusammenhalt infolge Erwärmung zu verlieren oder/und
  • wegen Durchlässigkeit an der feuerabgekehrten Seite eine Entzündung verbrennender Stoffe oder Gase zu ermöglichen.


Brandwiderstandsklasse

Brandwider-standsklasse Brandwiderstands- dauer T in Minuten im ö Gesetz verwendete bautechn. Bezeichnung Brandschutz-technische Bezeichnung
F 30 30 < t < 60 feuerhemmend brandhemmend
F 60 60 < t < 90

hochfeuer-

hemmend

hochbrand-hemmend
F 90 90 < t < 180 feuerbeständig
brandbeständig
F 180 180 < t hochfeuer-beständig hochbrand-beständig


Qualmbildung
Hinsichtlich der Qualmbildung beim Abbrand sieht die ÖNORM B 3800-1 noch vor:

  • Qualmbildungsklasse Q1 ist schwach qualmend
  • Qualmbildungsklasse Q2 ist normal qualmend
  • Qualmbildungsklasse Q3 ist stark qualmend


Tropfenbildung
Hinsichtlich der Tropfenbildung beim Abbrand sieht die ÖNORM B 3800-1 noch vor:

  • Tropfenbildungsklasse Tr1 bedeutet nicht tropfend
  • Tropfenbildungsklasse Tr2 bedeutet tropfend
  • Tropfenbildungsklasse Tr3 bedeutet zündend-tropfend


Baustoffklassen

A nicht brennbar Naturstein, Beton, Ziegel, Sand, Glas, Gips, Kalk, Lehm, Stahl, Aluminium, Perlite
B
brennbar  
B 1 schwer brennbar

Eichenholz > 1,5 cm

Holzwolleleichtbauplatten > 2,5 cm

Gipskartonplatten (wenn nicht A)

PVC Hart > 1 mm dick, ohne Weichmacher

Melamin-u. Phenolharz-Hartschaum

Flammgeschütze Holz- und Holzwerkstoffe

B 2 normal brennbar Holzbauteile und Holzwerkstoffe > 2 mm
Polyethylen, Polypropylen > 1mm
GfK-Polyesterharz > 1 mm und > 30 % Glas
Schichtpressstoffplatten > 0,8 mm
Genormte Dachpappen
B 3 leicht brennbar Holzbauteile und Holzwerkstoffe mit einer Dicke < 2 mm, Stroh, Pappen, Papier, Baumwolle

Genaue Begriffsbestimmungen und Prüfmethoden finden sich in der ÖNORM B 3800, die das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen zum Inhalt hat.

Mindestanforderungen
Grundsätzlich sind in Wohngebäuden folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

 

  • Hochfeuerhemmend (F60) sind auszuführen: Tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände zu Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen; weiters die Decken der Geschosse und Hauptstiegenhäuser
  • Bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind bis auf das oberste Dachgeschoss Trennwände zwischen Zugängen zu Aufenthaltsräumen und Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;
  • Bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoss von mehrgeschossigen Dachausbauten sind Trennwände zwischen Wohnungen mindestens hochbrandhemmend auszubilden, andere wohnungsabschliessende Wände (einschliesslich Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig brandhemmend (F 30) verkleidet werden. Zugänge zu Aufenthaltsräumen müssen vom Dachboden mindestens brandhemmend abgetrennt sein. Diese Regelung gilt auch für Decken im Dachgeschoss, die zum Dachboden zumindest brandhemmend verkleidet werden müssen.

 

Nichttragende Aussenwände und nichttragende Teilflächen tragender Aussenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt aber nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.

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Helmut Melzer
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