Treppen können aus jedem tragfähigen Material hergestellt werden (Beton, Stahl, Holz). In Mehrfamilienhäusern sind Brandschutzbestimmungen einzuhalten, im Einfamilienwohnhaus entfallen diese Vorschriften. Da fast jede Treppe mit Geländerformen und Verzierungen als Einzelstück mit Sondermaßen gefertigt wird, sind der Individualität und der Geldbörse keine Grenzen gesetzt.
Gestaltungsvorschriften
Geschoßtreppen unterliegen einer Norm, die Mindestbreite beträgt 1,00 m, die Höhe der Stufe darf 20 cm nicht überschreiten bzw. die Trittbreite ist mit 24 cm ebenfalls limitiert (bei gewendelten Treppen innen ca. 7-13 cm). Eine gut begehbare Treppe soll ein bestimmtes Steigungsverhältnis besitzen. Dies entspricht einer Neigung von 30°.
Das günstigste Steigungsverhältnis für den Menschen, das mit den geringsten Kraftaufwand zu begehen ist, beträgt Höhe zu Breite 17/29 cm. Aber auch andere Steigungsverhältnisse sind möglich.
Die Schrittmaßregel 2h + a = 63 (h= Höhe in cm, a= Auftrittbreite) sollte immer eingehalten werden. Das ergibt eine Neigung von etwa 30°. Dadurch gelangt man auch von der Raumhöhe automatisch auf die Mindesttreppenlänge.
Auch ein Stiegengeländer muss den Bauvorschriften entsprechen, und an der Vorderkante der Stufe gemessen, mindestens 1,00 m hoch sein.
Weiters dürfen die Sprossenabstände 12 cm nicht überschreiten und der unterste Abstand darf nicht mehr als 10 cm betragen. (d.h. er muss kleiner als der Kopf eines Babys sein).